Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/88: Änderung der Verordnung über die CO2-Abgabe (CO2-Verordnung) · 4 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: I383-1203
schliessen. Die Programmvereinbarungen sind in Artikel 20a des Subventionsgesetzes (SuG)4 geregelt und stellen eine Sonderform des öffentlich-rechtlichen Vertrags dar.
Die Beitragssätze, nach denen der Kanton die Beiträge an die Gebäudeeigentümer ausrichtet, werden in allen Programmvereinbarungen gleich festgesetzt. Damit wird die harmonisierte Umsetzung des nationalen Gebäudeprogramms gewährleistet (Abs. 4).
Bund und Kantone legen in der Programmvereinbarung folgende Elemente fest (Abs. 2):
― das Programmziel, das sowohl auf die Reduktion der CO2-Emissionen als auch auf den Aufbau
eines wirksamen und einheitlichen Programms ausgerichtet ist (Bst. a);
― die Leistung des Kantons, die insbesondere das Sammeln und Prüfen der Beitragsgesuche und
die Ausbezahlung der Förderbeträge an die Gesuchssteller umfasst (Bst. b);
― die zu fördernden Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen bei bestehenden Wohn-
und Dienstleistungsgebäuden sowie die durch den Kanton zu leistenden Beitragssätze je Förderkategorie (Bst. c). Die Kantone sind für eine harmonisierte Umsetzung des nationalen Gebäudeprogramms verantwortlich und sind daher dazu verpflichtet, je Förderkategorie einheitliche Beitragssätze auszurichten.
― die Höhe der globalen Finanzhilfen (Bst. d), die gemäss Art. 28d berechnet wird;
― Informationen über die Steuerung, die Kontrolle und die Koordination des nationalen Gebäude-
programms, die dem Bund obliegen (Bst. e);
― die Kommunikation über das nationale Gebäudeprogramm (Bst. f). Diese erfolgt nach einheitli-
chen Grundsätzen gemäss der vom Fachausschuss für das nationale Gebäudeprogramm erarbeiteten Kommunikationsstrategie (Art. 28h, Abs. 2).
Art. 28d Höhe der globalen Finanzhilfen
Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach dem vorhandenen Potential zur Förderung CO2-wirksamer Massnahmen im Gebäudebereich (Abs. 1). Zur Abschätzung des CO2-Reduktionspotenzials ist unter anderem auf die Daten über das Alter und die Nutzung des bestehenden Gebäudeparks abzustellen.
Auf der Grundlage des CO2-Reduktionspotenzials der Kantone berechnet der Bund für jeden Vereinbarungspartner den Anteil an den gesamthaft zur Verfügung stehenden Fördermitteln aus der Teilzweckbindung der CO2-Abgabe auf Brennstoffe. Der Anteil wird als Prozentsatz der gesamten Fördersumme (100 %) festgesetzt.
Art. 28e Auszahlung
Diese Auszahlung der Finanzhilfen erfolgt während der Dauer der Programmvereinbarung in Tranchen. Tranchenzahlungen werden grundsätzlich unabhängig vom Grad der Zielerreichung vorgenommen.
Art. 28f Berichterstattung und Kontrolle
In den Berichten über die Verwendung der Finanzhilfen soll über den Stand des Programms informiert werden. Die Berichte müssen Angaben enthalten über:
― die erbrachten CO2-Reduktionen insgesamt und je Massnahme, aufgeteilt nach Förderkategorien;
― die Summe, die für die Förderung von bewilligten Projekten ausbezahlt wurde, insgesamt und
aufgeteilt nach Förderkategorien;
― die mit der Förderung der bewilligten Projekte ausgelöste Investitionssumme insgesamt.
Die Berichterstattung soll jährlich erfolgen. Das BAFU ist berechtigt, Stichproben zur Überprüfung der Angaben durchzuführen.
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