Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/88: Änderung der Verordnung über die CO2-Abgabe (CO2-Verordnung) · 4 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: I383-1203
Art. 28g Mangelhafte Erfüllung
Für den Fall der mangelhaften Erfüllung bei globalen Finanzhilfen unterscheidet Artikel 28g Rechtsfolgen während (Abs. 1) und nach der Programmdauer (Abs. 2).
Während der Dauer der Programmvereinbarung werden bei ausstehenden oder nicht genehmigten Berichten des Kantons die Auszahlungen der nächsten Tranchen solange ganz oder teilweise zurückgehalten, bis die Berichte eingetroffen und genehmigt sind (Abs. 1 Bst. a). Auch kann die Auszahlung der letzten Tranche bis zum Erhalt des Schlussberichts zurückgehalten werden. Ein vollständiger oder partieller Auszahlungsstopp kann auch dann erfolgen, wenn der Kanton durch seine eigene Schuld die geforderte Leistung nicht oder nicht fristgerecht erbringt (Bst. b).
Gemäss Absatz 2 verlangt das BAFU die Nachbesserung innert angemessener Frist, wenn die Programmvereinbarung im vereinbarten Zeitraum nicht erfüllt wird bzw. nach Ablauf der Programmvereinbarung eine mangelhafte Leistung feststeht. Für die Nachbesserung leistet der Bund keine über die vereinbarten Beträge hinausgehenden Gelder. Werden die Mängel nicht behoben, verweist Absatz 3 für die Rückforderung des zu viel ausbezahlten Anteils der Finanzhilfen auf Artikel 28 SuG.
Art. 28h Fachausschuss für das nationale Gebäudeprogramm
Das UVEK setzt einen Fachausschuss ein, der Bund und Kantone bei der Umsetzung des nationalen Gebäudeprogramms unterstützt. Bund und Kantone sind darin paritätisch vertreten (Abs. 1). Von Seiten des Bundes werden das BAFU und das BFE vertreten sein.
Der Fachausschuss berät Bund und Kantone bei Fragen der Steuerung und der Umsetzung des nationalen Gebäudeprogramms, insbesondere aber bei Änderungen der Programmvereinbarungen und der Beitragssätze (Abs. 2).
2.2 Erläuterungen zu Anpassungen der bestehenden CO2-Verordnung
Art. 1, 2, 3, 11 und 29
Im Rahmen der Verordnungsänderung für die Umsetzung des Gebäudesanierungsprogramms werden einige rein redaktionelle Anpassungen in den Artikeln 1, 2, 3, 11 und 29 vorgenommen.
In den Artikeln 1 und 2 wird das Wort "fossil" ergänzt und damit eine redaktionelle Anpassung an die übrigen Bestimmungen der CO2-Verordnung vorgenommen.
Mit der Anpassung des Artikels 11 wird präzisiert, dass die Daten des Berichterstattungsjahres im Folgejahr und nicht im laufenden Jahr eingereicht werden müssen.
Im Artikel 29 wird der Verweis auf Artikel 7 gelöscht, da dieser implizit im Verweis auf Artikel 8 enthalten ist.
Art. 12 Emissionsrechte und Emissionszertifikate
Im Rahmen dieser Verordnungsänderung soll im Artikel 12 präzisiert werden, dass die Möglichkeit zum Entzug von Emissionsrechten besteht, falls zu viele Emissionsrechte zugeteilt wurden. Diese Präzisierung ist notwendig, weil sich durch die Frachtzielanpassung auch die Menge der Emissionsrechte, die dem Unternehmen zusteht, verändert. Diese Anpassung der zugeteilten Emissionsrechte kann immer erst zeitlich verzögert zum Betrachtungsjahr vorgenommen werden. Aus diesem Grund muss das BAFU die Möglichkeit haben, die im Lichte der Frachtzielanpassung zu viel zugeteilten Emissionsrechte wieder zu entziehen.
Die Änderung im Absatz 2 dient der Präzisierung, dass Emissionsgutschriften sowohl Emissionsrechte als auch Emissionszertifikate umfassen. Mit dieser Präzisierung wird ausserdem die Terminologie an diejenige des revidierten CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2012 angepasst.
Mit der Anpassung des Absatzes 3 wird präzisiert, dass die Entwertung durch das befreite Unternehmen vorgenommen wird.
4/4 315/2006-02008/03/14/I383-1203