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Vernehmlassung 2009/94: Ausführungsgesetz Art. 86 Bundesverfassung (Spezialfinanzierung Luftverkehr): Änderung des Gesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) · 4 Seiten
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Gesetz
c. zur Hälfte für Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr.
2 Der Bundesrat legt fest:
a. den Zeitraum, über den die durchschnittlichen Finanzhilfen für die verschiedenen Bereiche jeweils dem Verteilschlüssel entsprechen müssen;
b. die Voraussetzungen, unter denen von diesem Verteilschlüssel vorübergehend abgewichen werden kann;
3 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) verteilt die Beiträge innerhalb der Aufgabenbereiche; es hört vorgängig die interessierten Kreise an.
Art. 37b Gewährung der Beiträge
1 Auf die Leistung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch.
2 Die Beiträge werden im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt.
2. Kapitel: Beiträge
Art. 37c Umweltschutzmassnahmen
Der Bund kann Beiträge an die folgenden Massnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt leisten:
a. bauliche Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärmimmissionen, welche durch den Luftverkehr verursacht werden, sofern deren Finanzierung nicht aus anderen Quellen sichergestellt ist;
b. Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Auswirkungen der Schadstoffemissionen der Luftfahrtinfrastruktur und der Luftfahrzeuge;
c. Massnahmen an Luftfahrzeugen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm- und Schadstoffimmissionen;
d. Forschungsarbeiten im Bereich der Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt;
e. Beobachtung und Messung der Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt;
f. Aus- und Weiterbildung zur Förderung von umweltschonenden Flugverfahren.
Art. 37d Abwehr widerrechtlicher Handlungen
Der Bund kann Beiträge an die folgenden Massnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr leisten:
a. auf Aspekte der Sicherheit ausgerichtete Kontrolle der Fluggäste, des Handgepäcks, des aufgegebenen Gepäcks und der Luftfahrzeuge;