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Vernehmlassung 2009/94: Ausführungsgesetz Art. 86 Bundesverfassung (Spezialfinanzierung Luftverkehr): Änderung des Gesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) · 4 Seiten
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Gesetz
b. Massnahmen, die anderweitig sicherstellen sollen, dass keine verbotenen Gegenstände an Bord von Luftfahrzeugen gelangen;
c. Ausbildung von Sicherheitspersonal auf Flugplätzen;
d. Forschung, Entwicklung und Qualitätssicherung im Bereich der Luftverkehrssicherheit.
Art. 37e Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus
Der Bund kann zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr Beiträge leisten an:
a. die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf einzelnen schweizerischen Flugplätzen;
b. Unfallverhütungsprogramme für den Luftverkehr sowie Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich der Luftverkehrssicherheit;
c. die Aus- und Weiterbildung im Bereich der Luftverkehrssicherheit.
Art. 37f Höhe der Beitrage
1 Die Höhe der Beiträge nach den Artikeln 37c–37e beträgt höchstens 90 Prozent der Kosten einer unterstützten Massnahme.
2 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge.
Gliederungstitel vor Artikel 38
4. Titel: Schlussbestimmungen
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.