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Vernehmlassung 2009/94: Ausführungsgesetz Art. 86 Bundesverfassung (Spezialfinanzierung Luftverkehr): Änderung des Gesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) · 4 Seiten

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Gesetz

b. Massnahmen, die anderweitig sicherstellen sollen, dass keine verbotenen Gegenstände an Bord von Luftfahrzeugen gelangen;

c. Ausbildung von Sicherheitspersonal auf Flugplätzen;

d. Forschung, Entwicklung und Qualitätssicherung im Bereich der Luftverkehrssicherheit.

Art. 37e Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus

Der Bund kann zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr Beiträge leisten an:

a. die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf einzelnen schweizerischen Flugplätzen;

b. Unfallverhütungsprogramme für den Luftverkehr sowie Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich der Luftverkehrssicherheit;

c. die Aus- und Weiterbildung im Bereich der Luftverkehrssicherheit.

Art. 37f Höhe der Beitrage

1 Die Höhe der Beiträge nach den Artikeln 37c–37e beträgt höchstens 90 Prozent der Kosten einer unterstützten Massnahme.

2 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge.

Gliederungstitel vor Artikel 38

4. Titel: Schlussbestimmungen

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.