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Vernehmlassung 2009/94: Ausführungsgesetz Art. 86 Bundesverfassung (Spezialfinanzierung Luftverkehr): Änderung des Gesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) · 4 Seiten

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Gesetz

Art. 5

Aufgehoben

Art. 6 Gewährung der Beiträge

1 Die Beiträge werden im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt.

2 Es werden keine Beiträge von weniger als 30 000 Franken gewährt; davon ausgenommen sind die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes sowie Beiträge an Umwelt-, Natur und Landschaftsschutzmassnahmen.

Gliederungstitel vor Artikel 7

2. Kapitel: Finanzierung der Nationalstrassen

Gliederungstitel vor Artikel 12

3. Kapitel: Beiträge an die Kosten der Hauptstrassen

Gliederungstitel vor Artikel 17a

4. Kapitel: Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen

Gliederungstitel vor Artikel 37a

3. Titel: Luftverkehr

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 37a Verteilung der Mittel

1 Der Bund verwendet die für den Luftverkehr bestimmte Mineralölsteuer, nach Abzug seiner Aufwendungen für seine Mitarbeit beim Vollzug dieses Gesetzes, gemäss Artikel 86 Absatz 3bis der Bundesverfassung und dabei nach folgendem Schlüssel:

a. zu einem Viertel für Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht;

b. zu einem Viertel für Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr, namentlich von Terroranschlägen und Entführungen, soweit diese Massnahmen nicht staatlichen Behörden obliegen;