AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Blatt Nr.: 1

Ausgabe: 01.07.2010

Artikel: Anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik,

Sorgfaltsregeln Entwurf: 14.04.2011

AB 2.1

1. Normen, Reglemente, Merkblätter und weitere Regelwerke, auf die diese Ausfüh-

rungsbestimmungen verweisen, werden in Anhang 3 konkretisiert. Gelöscht: Soweit die EBV1 und die AB-EBV keine Vorschriften enthalten, 1.1 Die Verweise stehen unter dem Vorbehalt von Artikel 2 Absätze 1 bis 3 EBV, wonach gelten als anerkannte Regeln der

die anerkannten Regeln der Technik oder der Stand der Technik in Ergänzung oder Technik die spezifischen technischen Normen. Wo im konkreten Anwenanstelle der bezeichneten Normen anwendbar sein können, wenn diese ungeeignet dungsfall, insbesondere bei Neuentsind, die Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu konkretisieren. wicklungen, solche Normen fehlen oder bestehende Normen und Vorschriften (einschliesslich EBV und AB-EBV) zu AB 2.2 unbefriedigenden Ergebnissen bezüg-

lich der Sicherheit der Eisenbahn führen oder führen könnten, ist auf jene

1. Bei der Ermittlung der anerkannten Regeln der Technik sind die spezifischen techni- Regeln der Technik abzustellen, die die

schen Normen beizuziehen. Es sind dies insbesondere die nachstehend aufgeführten physikalischen Gesetze und die Resul-Normen und Empfehlungen: tate von Versuchen bzw. Messungen sowie die praktischen Betriebs- bzw.

a. Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) gemäss der EU-Richtlinie Einsatz- Erfahrungen vereinen.

2008/57/EG; Gelöscht: Die Konsequenzen der Anwendung solcher technischen Re-

b. Normen bezüglich Eisenbahnanwendungen des CEN; geln müssen dabei mit einer dem Fachbereich entsprechenden Zuverläs-

c. Normen bezüglich Eisenbahnanwendungen des CENELEC; sigkeit prognostizierbar sein.

Gelöscht: Für die Bestimmung der

d. Normen des ETSI (European Telecommunications Standards Institute); massgebenden Regeln der Technik

e. Richtlinie der Eidg. Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) Gelöscht:beizuziehen (nicht abschlies-send)

f. UIC-Merkblätter; Gelöscht: den

g. Übereinkommen für die gegenseitige Benutzung der Personen- und Gepäckwagen Gelöscht:n

im internationlen Verkehr (RIC); Gelöscht:96/48/EG und 2001/16/EG Gelöscht: aufgehoben

h. Übereinkommen für die gegenseitige Benutzung der Güterwagen im internationalen

Verkehr (RIV);

i. Empfehlungen der ITU (International Telecommunication Union) für die Übertra- Gelöscht:des

gungstechnik (ITU-T, analog und digital);

j. SN 521 500 / SIA 500 'Hindernisfreie Bauten'2.

2. Im Geltungsbereich der Störfallverordnung (StFV) kann das BAV mit Massnahmenlis-

ten den diesbezüglichen Stand der Sicherheitstechnik gemäss deren Art. 3 festlegen. Gelöscht: T

3. Die Bahnen erlassen die erforderlichen Reglemente und Weisungen zur Umsetzung

der sicherheitsrelevanten Vorgaben der Eisenbahnverordnung (EBV). Dabei sind die Gelöscht: , der vorliegenden AB-EBV jeweilige Unternehmensstruktur und die vorherrschenden Merkmale des Netzes zu sowie der massgebenden anerkannten Regeln der Technik

berücksichtigen.

Diese Vorschriften sind dem Bundesamt frühzeitig vor der beabsichtigten Inkraftset-

zung vorzulegen. Die Bahnen haben dabei die Konformität mit den übergeordneten

Vorschriften schriftlich zu bestätigen. Abweichungen von diesen sind dem Bundesamt

begründet zur Genehmigung zu beantragen.

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Ausgabe 2009

Fortsetzung Blatt Nr. 2