AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR EISENBAHNVERORDNUNG zu Art.:8
Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Blatt Nr.: 1
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Betriebsbewilligung Entwurf: 08.04.2011
AB 8.3
FAHRZEUGE
1 Für Schienenfahrzeuge besteht der Sicherheitsnachweis aus der Gesamtheit der Zeichnungen,
Pläne, Berechnungen, Messungen, Zertifikaten, Konformitätserklärungen, Bescheinigungen und Gutachten, welche dem BAV im Rahmen der Verfahren Betriebsbewilligung oder Typenzulassung zugestellt werden.
Diese Unterlagen sind zusammen mit einer schriftlichen Erklärung einzureichen, welche alle eingereichten Unterlagen auflistet und eindeutig identifiziert betreffend Dokumententitel, Dokumentennummer, Version, Ersteller und Datum sowie die Einhaltung der Anforderungen gemäss EBG, EBV und AB-EBV, BehiG, STEG, usw. bestätigt und allfällige Abweichungen aufführt. Diese Erklärung ist das Rahmendokument zum Sicherheitsnachweise und ist vom Antragsteller zu unterzeichnen.
2 Die folgenden Dokumente sind als Gesamtsicherheitsnachweis für ein Schienenfahrzeug, entspre-
chend seiner Ausführung und Ausrüstung, zusammen mit der Erklärung einzureichen. Die Einforderung weiterer Dokumente im Rahmen der Prüfung des Sicherheitsnachweises durch das BAV bleibt vorbehalten.
Die Unterlagen sind dem BAV spätestens 3 Wochen vor der technisch- betrieblichen Sicherheitsprüfung zuzustellen. Zudem ist eine Liste mit allen eingereichten Unterlagen enthaltend: Dokumentbezeichnung, Dokument-Nr., Dokument Rev./Index, Dokumentersteller, Erstellungsdatum einzureichen. Sofern nicht anders vereinbart, ist zwingend ein Exemplar von jedem Dokument in ausgedruckter Form auf weissem Papier vorzulegen. Die Unterlagen sind zusätzlich in elektronischer Form einzureichen.
Für interoperable Normalspurfahrzeuge können für einzelne Teilgebiete die Nachweise ausländischer Prüfstellen oder Behörden akzeptiert werden.
Dokumente für den Sicherheitsnachweis:
0. Allgemein
− Zeichnung Typenbild mit Hauptdaten
− Technische Beschreibung Gesamtfahrzeug
− Technische Beschreibung Fahrzeugkennlinien in Form des Z/V - Diagramms
1. Fahrtechnik
− Lauftechnik
Berechnung / Simulation
Versuchsplan
Prüfbericht inkl. Bewertung
Gutachten
Gutachten Infrastrukturbetreiberin bei interoperablen Fahrzeugen
− Entgleisungssicherheit
Rechnerischer Nachweis
Bei Zahnradbahnen Nachweis einer genügenden Längsstabilität und Entgleisungssicherheit nach einer vom BAV anerkannten Berechnungsmethode
− Verhalten bei Seitenwind
Bericht / Nachweis