AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Bahnbetrieb Gelöscht:Fahrzeuge

Blatt Nr.: 2

Abschnitt: Bilden und Bedienen der Züge

Ausgabe: 01.07.2012 Gelöscht:2010 Artikel: Fahrgeschwindigkeit

Gelöscht: und Fahrordnung

(AB 76.1.a)

3.2.1.1 beginnt die Einschränkung in Haltestellen nach der Perronmitte, entfal- A z Z N S T

len Vor- und Anfangssignal, wenn die Geschwindigkeit im anschlies-

senden Gleisabschnitt gleich oder höher ist als die Streckengeschwin-

digkeit, welche vor der Haltestelle gilt.

3.2.2 endet die Einschränkung bei oder nach der Einfahrweiche, entfällt das A z Z N S T

Endsignal.

3.3 Innerhalb eines Netzes oder einer bestimmten Linie kann auch die A z Z N S T

durchgehende Geschwindigkeitssignalisierung umgesetzt werden, so-

fern diese auf dem ganzen Netz bzw. der ganzen Linie einheitlich An-

wendung findet und die maximal zulässige Geschwindigkeit der

Infrastrukturbetreiberin höchstens 100 km/h beträgt. Gelöscht: 80

3.3.1 Der Anfang des entsprechenden Gleisabschnitts wird mit dem Vorsig- A z Z N S T

nal für verminderte Geschwindigkeit signalisiert. Auf das Anfangs- und

das Endsignal für verminderte Geschwindigkeit wird verzichtet.

3.3.2 Im Falle einer Geschwindigkeitsverminderung darf die Abstufung A z Z N S T

höchstens eine Differenz von 40 km/h aufweisen. Beträgt die Ge- Gelöscht: 20 schwindigkeitsverminderung mehr als 20 km/h ist dies in der Strecken-

tabelle aufzuführen.

4 Aufstellungskriterien Signale für den Strassenbahnbetrieb: A z Z N S T

4.1 Bereiche mit Strassenbahnbetrieb sind gemäss den Schweizerischen A z Z N S T

Fahrdienstvorschriften zu kennzeichnen.

4.2 Bei der Signalisierung von Strassenbahnbereichen sind Vor-, Anfangs- A z Z N S T

und Endsignal auch in Bahnhöfen immer aufzustellen. Bei Anwendung

der durchgehenden Geschwindigkeitssignalisierung ist auf das Vorsig-

nal zu verzichten.

4.3 Innerhalb eines Bereichs mit durchgehender Geschwindigkeitssignali- A z Z N S T

sierung nach Ziffer 3.3 ist der Standort des Anfangssignals in Abhän-

gigkeit von der Geschwindigkeit und den örtlichen Sichtverhältnissen

derart festzulegen, dass die Triebfahrzeugführer ihre Sorgfaltspflicht

gemäss SVG auf der gemeinsamen Verkehrsfläche wahrnehmen kön-

nen. Unterscheidet sich der Bereich zwischen Anfangssignal und Be-

ginn der gemeinsamen Verkehrsfläche nicht eindeutig vom Bereich

innerhalb der gemeinsamen Verkehrsfläche, sind konstruktive Mass-

nahmen vorzusehen.

4.4 In Bereichen ohne Zugfahrten und einer zulässigen Höchstgeschwin- A N S T

digkeit von 40 km/h, kann der Bereich für Strassenbahnbetrieb statt

mittels Signalen in der Aussenanlage, in der Streckentabelle oder in

Betriebsvorschriften festgelegt werden.

Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;

N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),

L=nur Triebfahrzeuge

Fortsetzung Blatt Nr. 3