AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Bahnbetrieb Gelöscht:Fahrzeuge

Blatt Nr.: 10

Abschnitt: Bilden und Bedienen der Züge

Artikel: Fahrgeschwindigkeit Ausgabe: 01.07.2010 Gelöscht:und Fahrordnung

(AB 76.1.a)

HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT IN ABHÄNGIGKEIT z Z S T DER GLEISGEOMETRIE / TRASSIERUNG

Gültig für

– Meterspurfahrzeuge

– Züge auf Adhäsions- oder Zahnstangenstrecken

Massgebend für die Bestimmung der Höchstgeschwindigkeit der Zug-

reihe R in Abhängigkeit der geometrischen Gestaltung des Gleises und

der Weichen sind die Vorgaben der AB 17 sowie die bahneigenen Reg-

lemente und Vorschriften.

Die Geschwindigkeiten der Zugreihe A ergeben sich aus folgender

Beziehung:

vA = vR – 5 vA [km/h], vR [km/h]

Die Fahrzeuge dürfen die für ihre Zulassung geltenden bzw. festgeleg-

ten Grenzwerte hinsichtlich der statischen, quasistatischen und dynami-

schen Kräfte Rad/Schiene bei der Geschwindigkeit vmax + 10 % nicht

überschreiten (siehe unter anderem auch AB 31 und AB 46).

Die Höchstgeschwindigkeiten gelten für gut instand gehaltene Fahrzeu-

ge und Gleisanlagen. Sofern der erforderliche Zustand einer der interak-

tiv zusammenwirkenden Komponenten (Fahrzeug bzw. Gleis) nicht ein-

gehalten werden kann, sind die Höchstgeschwindigkeiten entsprechend

einzuschränken.

Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;

N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),

L=nur Triebfahrzeuge

Fortsetzung Blatt Nr. 11