AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Bahnbetrieb Gelöscht:Fahrzeuge
Blatt Nr.: 10
Abschnitt: Bilden und Bedienen der Züge
Artikel: Fahrgeschwindigkeit Ausgabe: 01.07.2010 Gelöscht:und Fahrordnung
(AB 76.1.a)
HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT IN ABHÄNGIGKEIT z Z S T DER GLEISGEOMETRIE / TRASSIERUNG
Gültig für
– Meterspurfahrzeuge
– Züge auf Adhäsions- oder Zahnstangenstrecken
Massgebend für die Bestimmung der Höchstgeschwindigkeit der Zug-
reihe R in Abhängigkeit der geometrischen Gestaltung des Gleises und
der Weichen sind die Vorgaben der AB 17 sowie die bahneigenen Reg-
lemente und Vorschriften.
Die Geschwindigkeiten der Zugreihe A ergeben sich aus folgender
Beziehung:
vA = vR – 5 vA [km/h], vR [km/h]
Die Fahrzeuge dürfen die für ihre Zulassung geltenden bzw. festgeleg-
ten Grenzwerte hinsichtlich der statischen, quasistatischen und dynami-
schen Kräfte Rad/Schiene bei der Geschwindigkeit vmax + 10 % nicht
überschreiten (siehe unter anderem auch AB 31 und AB 46).
Die Höchstgeschwindigkeiten gelten für gut instand gehaltene Fahrzeu-
ge und Gleisanlagen. Sofern der erforderliche Zustand einer der interak-
tiv zusammenwirkenden Komponenten (Fahrzeug bzw. Gleis) nicht ein-
gehalten werden kann, sind die Höchstgeschwindigkeiten entsprechend
einzuschränken.
Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;
N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),
L=nur Triebfahrzeuge
Fortsetzung Blatt Nr. 11