AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Bahnbetrieb Gelöscht:Fahrzeuge
Blatt Nr.: 9
Abschnitt: Bilden und Bedienen der Züge
Artikel: Fahrgeschwindigkeit Ausgabe: 01.07.2010 Gelöscht:und Fahrordnung
(AB 76.1.a)
HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT IN ABHÄNGIGKEIT z Z N T DER GLEISGEOMETRIE / TRASSIERUNG
Gültig für
– Normalspurfahrzeuge ohne Querneigung
– Züge auf Adhäsions- oder Zahnstangenstrecken
Massgebend für die Bestimmung der Höchstgeschwindigkeit der Zug-
reihe R in Abhängigkeit der geometrischen Gestaltung des Gleises und
der Weichen sind die Vorgaben der AB 17 und die bahneigenen Reg-
lemente und Vorschriften.
Die Höchstgeschwindigkeiten der Zugreihe A ergeben sich aus folgen-
der Beziehung:
v == 0,29[[[[ R((((ü ++122))))]]]]0,5 −− 5 v [km/h], R [m], ü [mm]
A max == ++ −− A
Die Höchstgeschwindigkeiten der Zugreihe für Neigezüge werden ent-
sprechend den Eigenschaften der einzelnen Fahrzeugtypen und den
konzeptionellen Vorgaben für ihren Einsatz auf den betreffenden Stre-
cken fallweise anhand der Fahrzeugzulassung und der Messungen des
Laufverhaltens festgelegt.
Die Fahrzeuge dürfen die für ihre Zulassung geltenden Grenzwerte hin-
sichtlich der statischen, quasistatischen und dynamischen Kräfte
Rad/Schiene bei der Geschwindigkeit vmax + 10 % nicht überschreiten
(siehe auch AB 31, Ziffer 2.1 und Art. 46).
Die Höchstgeschwindigkeiten gelten für gut instand gehaltene Fahrzeu-
ge und Gleisanlagen. Sofern der erforderliche Zustand einer der interak-
tiv zusammenwirkenden Komponenten (Fahrzeug bzw. Gleis) nicht ein-
gehalten werden kann, sind die Höchstgeschwindigkeiten entsprechend
einzuschränken.
Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;
N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),
L=nur Triebfahrzeuge
Fortsetzung Blatt Nr. 10