AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 273Fedlex · Vorlage

Kapitel: Bahnbetrieb Gelöscht:Fahrzeuge

Blatt Nr.: 9

Abschnitt: Bilden und Bedienen der Züge

Artikel: Fahrgeschwindigkeit Ausgabe: 01.07.2010 Gelöscht:und Fahrordnung

(AB 76.1.a)

HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT IN ABHÄNGIGKEIT z Z N T DER GLEISGEOMETRIE / TRASSIERUNG

Gültig für

– Normalspurfahrzeuge ohne Querneigung

– Züge auf Adhäsions- oder Zahnstangenstrecken

Massgebend für die Bestimmung der Höchstgeschwindigkeit der Zug-

reihe R in Abhängigkeit der geometrischen Gestaltung des Gleises und

der Weichen sind die Vorgaben der AB 17 und die bahneigenen Reg-

lemente und Vorschriften.

Die Höchstgeschwindigkeiten der Zugreihe A ergeben sich aus folgen-

der Beziehung:

v == 0,29[[[[ R((((ü ++122))))]]]]0,5 −− 5 v [km/h], R [m], ü [mm]

A max == ++ −− A

Die Höchstgeschwindigkeiten der Zugreihe für Neigezüge werden ent-

sprechend den Eigenschaften der einzelnen Fahrzeugtypen und den

konzeptionellen Vorgaben für ihren Einsatz auf den betreffenden Stre-

cken fallweise anhand der Fahrzeugzulassung und der Messungen des

Laufverhaltens festgelegt.

Die Fahrzeuge dürfen die für ihre Zulassung geltenden Grenzwerte hin-

sichtlich der statischen, quasistatischen und dynamischen Kräfte

Rad/Schiene bei der Geschwindigkeit vmax + 10 % nicht überschreiten

(siehe auch AB 31, Ziffer 2.1 und Art. 46).

Die Höchstgeschwindigkeiten gelten für gut instand gehaltene Fahrzeu-

ge und Gleisanlagen. Sofern der erforderliche Zustand einer der interak-

tiv zusammenwirkenden Komponenten (Fahrzeug bzw. Gleis) nicht ein-

gehalten werden kann, sind die Höchstgeschwindigkeiten entsprechend

einzuschränken.

Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;

N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),

L=nur Triebfahrzeuge

Fortsetzung Blatt Nr. 10