AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Bahnbetrieb Blatt Nr.: 1
Abschnitt: Bilden und Bedienen der Züge
Ausgabe: 01.07.2012
Artikel: Bremsordnung Entwurf: 16.02.2011 Gelöscht: Ausgabe: 01.07.201
gabe: 01.07.2010
AB 77.1
1 Die Bremsproben sind bei Zügen gemäss den Schweizerischen Fahr- A z Z N S T
dienstvorschriften (FDV)1 durchzuführen, wobei die Bremse, wenn nicht
anders vermerkt ist, mit dem bei der anschliessenden Fahrt zu bedie-
nenden Führerbremsventil zu betätigen ist.
2 Die Kontrolle der Sicherheitsbremse ist sinngemäss durchzuführen. A z Z N S T
Gelöscht: 3
Gelöscht: Die Überprüfung der 3 Bei besonders gekennzeichneten und in den Ausführungsbestimmun- A z Z N S T
richtigen Funktion am Bremsorgan gen der Eisenbahnverkehrsunternehmung aufgeführten Fahrzeugen von Pendelzügen ohne Verstärkann die Überprüfung der richtigen Funktion der Bremsorgane (z.B. kungswagen kann z.B. durch Kondurch Kontrolle der Bremszylinderdrücke oder der Bewegung einer trolle der Bremszylinderdrücke ausreichenden Anzahl Bremsorgane) vom besetzten Führerstand aus oder der Bewegung einer ausreichenden Anzahl Bremsorgane erfolgen. Dazu sind geeignete Kontrolleinrichtungen und die Ausrüs- erfolgen.
tung aller Fahrzeuge mit einer Meldeeinrichtung erforderlich.
Gelöscht: A
4 Als Ausnahmen, bei denen die automatische Bremse nicht betriebsbe- A z Z N S T Gelöscht: z
reit sein muss, sind zugelassen:
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4.1 Fahrt mit der Feststellbremse im Störungsfall. A z Z N S T Gelöscht: N
4.2 Gezogene Wagen von Zahnradbahnen, wenn deren Feststellbremsen z Z N S T Gelöscht: S
derart gleichzeitig bedient werden können und so bemessen sind, Gelöscht: T
dass jeder Zugsteil angehalten werden kann.
Gelöscht: Für die Durchführung 5 Die Funktionstüchtigkeit der verschiedenen Bremsen jedes Triebfahr- A z Z N S T von Haupt- und Zusatzbremspro-
zeuges und der auf sie wirkenden Einrichtungen (z.B. Sicherheitssteu- ben sowie der vereinfachten Bremsprobe vom besetzten Füherung, allfällige Einrichtungen zur Bremskrafterhaltung) ist mindestens rerstand aus darf eine geeignete einmal täglich vor dessen Inbetriebnahme zu kontrollieren. Kontrolleinrichtung verwendet werden.
1
Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;
N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),
L=nur Triebfahrzeuge
Fortsetzung Blatt Nr. 2