AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Gelöscht: Parallel:echtwinklig zum... [103] Gelöscht: 600 bis

Gelöscht: ,: ... [104] Rechtwinklig zum Gleis beträgt die Länge der Markierung «Perronabgang» max. 900 mm

Gelöscht: ,

inkl. Sicherheitslinie.

Gelöscht: Aufmerksamkeitsfelder

Gelöscht: ohne schienenfreie Zu-... [106]

7. Andere Markierungen

Formatiert ... [105] Auf Perrons sind nur die folgenden, im vorliegenden Anhang 2 behandelten taktil-visuellen Formatiert ... [107] Markierungen zugelassen: Gelöscht: <#>Sicherheitslinien¶

- Sicherheitslinien; Formatiert ... [112]

- Aufmerksamkeitsfelder «Betreten/Verlassen Perronbereich»; Formatiert... [108]

Formatiert ... [109]

- Gleisübergangsmarkierungen bei Bahnhöfen mit Überschreiten der Gleise;

Gelöscht: ohne schienenfreie Zugänge

- Markierung «Perronabgang».

Formatiert ... [110] Im sicheren Bereich dürfen namentlich keine Leitlinien für Blinde gemäss SN 640 8523 an-

Gelöscht: gemäss Ausführungsvorga-... [111] gebracht werden. Gelöscht: anzubringen (vgl. entspre-

... [113] Von dieser Regelung ausgenommen sind Markierungen für bahnbetriebliche Zwecke Formatiert... [114] (AB 34.4, Ziffer 3.3). Gelöscht:Punkt

Formatiert ... [115]

8. Taktil-visuelle Markierungen auf Bahnhöfen mit Überschreiten der Gelöscht: 6 Gleise Gelöscht: ):

Formatiert ... [116] Auf Bahnhöfen mit Überschreiten der Gleise sind taktil-visuelle Sicherheitslinien sowie

Gelöscht: im sicheren Bereich Gleisübergangsmarkierungen gemäss Ziffer 10.7 dieses Anhangs auszuführen.

Formatiert ... [117] Die Gleisübergangsmarkierungen sind wie folgt zu positionieren: Gelöscht: Auf der Höhe des Gleis-

... [118]

a. auf der Seite des Zugangs zur Bahn (normalerweise Hausperron): Formatiert... [119]

beim Gleisübergang neben der Sicherheitslinie im sicheren Bereich in Form eines Formatiert ... [120] Aufmerksamkeitsfeldes (Streifen quer zur Sicherheitslinie, Kammbreite 600 mm, Länge Gelöscht: eine Übergangsmarkierung des Feldes je 300 mm weniger als die Breite des Übergangs, mindestens aber 900 Formatiert ... [121] mm). Gelöscht: mit

b. im Gefahrenbereich (Auffinden des Gleisüberganges auf schmalem Zwischenperron): Formatiert... [122]

Übergangsmarkierung analog Hausperron, aber ohne Sicherheitslinie. Länge des Fel- Gelöscht: ) angebracht.

des analog Hausperron. Kammbreite des Feldes: mind. 600 mm. Formatiert ... [123]

c. Auf einem breiten Zwischenperron (mit sicherem Bereich) mit Gleisübergang ist die Gelöscht:60 cm

Gleisübergangsmarkierung gemäss Bst. a. anzubringen. Formatiert... [124]

Gelöscht: 30 cm

Bei Karrenüberfahrten, die von Reisenden nicht benützt werden dürfen, sind keine Über-

Formatiert ... [125] gangsmarkierungen anzubringen.

Gelöscht: 90 cm.

Formatiert ... [126]

9. Ausführung

Formatiert ... [127]

9.1 Höhe der Linien Formatiert ... [128]

Gelöscht: 60 cm

Die Höhe der Linien der taktil-visuellen Markierung beträgt bei Neuanbringung 4 mm. Eine

Formatiert ... [129] Abweichung von +/- 1 mm ist zulässig. Die taktil-visuelle Markierung darf keine Stolper-

Formatiert ... [130] und/oder Rutschgefahr darstellen. Wenn die Linien bedingt durch Abnützung bzw. Verwitte-

Formatiert ... [131] rung auf einer Länge von mehr als 500 mm weniger als 2 mm hoch sind, bzw. wenn insge-

samt mehr als 15% der Linien eine geringere Höhe als 2 mm aufweisen, müssen sie min- Formatiert... [132] destens an diesen Stellen erneuert werden. Gelöscht:für Gepäckfahrzeuge

Formatiert ... [133] Formatiert ... [134]