AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Gelöscht: Parallel:echtwinklig zum... [103] Gelöscht: 600 bis
Gelöscht: ,: ... [104] Rechtwinklig zum Gleis beträgt die Länge der Markierung «Perronabgang» max. 900 mm
Gelöscht: ,
inkl. Sicherheitslinie.
Gelöscht: Aufmerksamkeitsfelder
Gelöscht: ohne schienenfreie Zu-... [106]
7. Andere Markierungen
Formatiert ... [105] Auf Perrons sind nur die folgenden, im vorliegenden Anhang 2 behandelten taktil-visuellen Formatiert ... [107] Markierungen zugelassen: Gelöscht: <#>Sicherheitslinien¶
- Sicherheitslinien; Formatiert ... [112]
- Aufmerksamkeitsfelder «Betreten/Verlassen Perronbereich»; Formatiert... [108]
Formatiert ... [109]
- Gleisübergangsmarkierungen bei Bahnhöfen mit Überschreiten der Gleise;
Gelöscht: ohne schienenfreie Zugänge
- Markierung «Perronabgang».
Formatiert ... [110] Im sicheren Bereich dürfen namentlich keine Leitlinien für Blinde gemäss SN 640 8523 an-
Gelöscht: gemäss Ausführungsvorga-... [111] gebracht werden. Gelöscht: anzubringen (vgl. entspre-
... [113] Von dieser Regelung ausgenommen sind Markierungen für bahnbetriebliche Zwecke Formatiert... [114] (AB 34.4, Ziffer 3.3). Gelöscht:Punkt
Formatiert ... [115]
8. Taktil-visuelle Markierungen auf Bahnhöfen mit Überschreiten der Gelöscht: 6 Gleise Gelöscht: ):
Formatiert ... [116] Auf Bahnhöfen mit Überschreiten der Gleise sind taktil-visuelle Sicherheitslinien sowie
Gelöscht: im sicheren Bereich Gleisübergangsmarkierungen gemäss Ziffer 10.7 dieses Anhangs auszuführen.
Formatiert ... [117] Die Gleisübergangsmarkierungen sind wie folgt zu positionieren: Gelöscht: Auf der Höhe des Gleis-
... [118]
a. auf der Seite des Zugangs zur Bahn (normalerweise Hausperron): Formatiert... [119]
beim Gleisübergang neben der Sicherheitslinie im sicheren Bereich in Form eines Formatiert ... [120] Aufmerksamkeitsfeldes (Streifen quer zur Sicherheitslinie, Kammbreite 600 mm, Länge Gelöscht: eine Übergangsmarkierung des Feldes je 300 mm weniger als die Breite des Übergangs, mindestens aber 900 Formatiert ... [121] mm). Gelöscht: mit
b. im Gefahrenbereich (Auffinden des Gleisüberganges auf schmalem Zwischenperron): Formatiert... [122]
Übergangsmarkierung analog Hausperron, aber ohne Sicherheitslinie. Länge des Fel- Gelöscht: ) angebracht.
des analog Hausperron. Kammbreite des Feldes: mind. 600 mm. Formatiert ... [123]
c. Auf einem breiten Zwischenperron (mit sicherem Bereich) mit Gleisübergang ist die Gelöscht:60 cm
Gleisübergangsmarkierung gemäss Bst. a. anzubringen. Formatiert... [124]
Gelöscht: 30 cm
Bei Karrenüberfahrten, die von Reisenden nicht benützt werden dürfen, sind keine Über-
Formatiert ... [125] gangsmarkierungen anzubringen.
Gelöscht: 90 cm.
Formatiert ... [126]
9. Ausführung
Formatiert ... [127]
9.1 Höhe der Linien Formatiert ... [128]
Gelöscht: 60 cm
Die Höhe der Linien der taktil-visuellen Markierung beträgt bei Neuanbringung 4 mm. Eine
Formatiert ... [129] Abweichung von +/- 1 mm ist zulässig. Die taktil-visuelle Markierung darf keine Stolper-
Formatiert ... [130] und/oder Rutschgefahr darstellen. Wenn die Linien bedingt durch Abnützung bzw. Verwitte-
Formatiert ... [131] rung auf einer Länge von mehr als 500 mm weniger als 2 mm hoch sind, bzw. wenn insge-
samt mehr als 15% der Linien eine geringere Höhe als 2 mm aufweisen, müssen sie min- Formatiert... [132] destens an diesen Stellen erneuert werden. Gelöscht:für Gepäckfahrzeuge
Formatiert ... [133] Formatiert ... [134]