AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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9.2 Optische Kontrastwerte
Der Kontrastwert (Michelson-Kontrast) zum Untergrund muss bei Neuanbringung der Linien Formatiert:Schriftartfarbe: Schwarz mindestens 0,6 betragen. Bedingt durch Abnützung bzw. Verwitterung darf der Kontrast- Formatiert: Schriftartfarbe: Schwarz wert nicht unter 0,4 sinken. Bei gutem konstruktivem Zustand können die Linien mit weisser
Farbe nachgespritzt werden. Der Kontrastwert muss mindestens wieder 0,6 betragen. Die
Zwischenräume der Linien können überspritzt werden.
9.3 Entwässerung Formatiert: Schriftart: 13 pt,
Schriftartfarbe: Schwarz
Auf nicht gedeckten Perronanlagen ist eine geeignete Entwässerung der Linien vorzuse- Gelöscht: <#>¶
hen. Allfällige Lücken in den Linien, die dem Wasserablauf dienen, dürfen das Mass von
33 mm nicht überschreiten (vgl. Ziffer 10.1 dieses Anhangs). Gelöscht:
Gelöscht: Punkt
Formatiert: Abstand Vor: 12 pt