AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Gelöscht: 1. Geltungsbereich ... [1]3¶ Gelöscht: 5 Gelöscht: 4
1. Geltungsbereich
Gelöscht: ¶ ... [2] Der vorliegende Anhang 2 regelt die Einzelheiten zu der taktil-visuellen Sicherheitsmarkie- Gelöscht: 6
rung, die nach AB 21.2, Ziffer 4, sowie AB 34, Ziffer 2.2, auf den Perrons von Haltepunkten Gelöscht: 5
des Eisenbahnverkehrs vorzusehen ist. Gelöscht: ¶
... [3]
Gelöscht: 7
2. Gegenstand Gelöscht: ¶ ... [4]
Gelöscht: 7
Die taktil-visuelle Sicherheitsmarkierung besteht aus
Gelöscht: ¶ ... [5]
- Sicherheitslinien;
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- Aufmerksamkeitsfeldern «Betreten/Verlassen Perronbereich»; Gelöscht: ¶
... [6]
- Gleisübergangsmarkierungen bei Bahnhöfen mit Überschreiten der Gleise. Gelöscht:9
Gelöscht: ¶ ... [7] Die taktil-visuelle Sicherheitsmarkierung stellt eine sicherheitsrelevante Information für die
Gesamtheit der Reisenden dar. Gelöscht:10
Gelöscht: ¶ ... [8] Die Sicherheitslinien können wo nötig mit taktil-visuellen Markierungen «Perronabgang»
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ergänzt werden. Diese Markierungen sind eine Orientierungshilfe für Sehbehinderte und
Gelöscht: ¶ ... [9] Blinde und sie zählen nicht zu den sicherheitsrelevanten Informationen.
Gelöscht: 12
Gelöscht: ¶ ... [10]
3. Sicherer Bereich und Gefahrenbereich
Formatiert ... [11] Der sichere Bereich ist die Perronfläche, wo sich die Reisenden gefahrenfrei aufhalten Gelöscht: dieser Bestimmungen können. Formatiert ... [12]
Die Breite des sicheren Bereichs ist auf Basis des langfristigen absehbaren Personenauf- Gelöscht:Taktil-visuelle Sicherheitsli-... [13] kommens gemäss AB 21.2 Ziffer 3 zu definieren. Der Minimalmass ist in den AB 21.2 Ziffer Formatiert... [14] 3.1 festgelegt. Formatiert ... [15]
Gelöscht: angebracht werden.
Bei Mittelperrons umfasst der sichere Bereich normalerweise die gesamte Breite zwischen
den Sicherheitslinien. Formatiert... [16]
Gelöscht: <#>Definition sicherer... [17]
Bei Haus- und Aussenperrons wird der sichere Bereich gleisseitig durch die Sicherheitsli-
Gelöscht: ohne schienenfreie Zugänge nie, und auf der von der Bahn abgewandten Seite durch die Rückseite der Perronanlage
Formatiert ... [18] abgegrenzt. Zur Rückseite gelten die Vorschriften nach AB 34.4, Ziffer 4.
Gelöscht: ist der
Der Gefahrenbereich ist die Perronfläche, wo der Aufenthalt bei durchfahrenden sowie bei Formatiert
... [19] ein- und ausfahrenden Zügen gefährlich ist.
Gelöscht: , in denen
Die Perronanlagen sind so auszulegen, dass das Betreten des Gefahrenbereichs ausser Formatiert ... [20] für das Ein- und Aussteigen bei stehenden Zügen nicht erforderlich ist. Gelöscht: normalerweise
Formatiert ... [21]
4. Sicherheitslinien Gelöscht: D
Formatiert ... [22]
4.1 Anordnung Gelöscht: i
Auf den Perrons sind die Grenzen zwischen dem Gefahrenbereich und dem sicheren Be- Formatiert... [23] reich deutlich sichtbar mit Sicherheitslinien gemäss den Ziffern 10.1 und 10.2 dieses An- Gelöscht:Linien selbst befinden sich... [24] hangs zu kennzeichnen. Gelöscht: e:ist in den AB 21.2 Ziffer... [25]
Bei bestehenden Anlagen gelten die AB 21.2 N, Ziffer 5. Dürfen nach dieser Ziffer oder in- Formatiert... [26] folge einer Ausnahmebewilligung des BAV die Minimalmasse für den sicheren Bereich un- Gelöscht:. Der
terschritten werden, so sind die Sicherheitslinien bei den betreffenden Hindernissen zu un- Gelöscht:ergeben sich aus AB 21.2,... [27] terbrechen (vgl. Ausführungsvorgabe in Ziffer 10.5 dieses Anhangs). Formatiert... [28]
Formatiert ... [29] Formatiert ... [30] ... [31] Formatiert ... [32] ... [33] Formatiert ... [34] Formatiert ... [35] ... [36] Formatiert ... [37] Formatiert ... [38]