AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR EISENBAHNVERORDNUNG zu Art.: 18.2/47.1

Kapitel: Feste Anlagen / Fahrzeuge Blatt Nr.: 2 M Abschnitt: Sicherheitsabstände / Grundlagen des Fahrzeugbaus

Artikel: Lichtraumprofil / Begrenzung der Fahrzeuge und Ladungen Ausgabe: 01.01.1984

M E T E R S P U R

(AB 18.2/47.1 Bezugslinie)

2.7 die senkrechten Ausschläge infolge Einfederung parallel zur Gleisachse sowie infolge

quasistatischer Seitenneigung;

2.8 die senkrechten geometrischen Verschiebungen, die sich aus der Stellung im kleins-

ten Vertikalausrundungsradius von 500 m (300 m bei Strassenbahnen) ergeben;

2.9 die Seitenverschiebungen der Stromabnehmer-Wippe unter Einwirkung einer Seiten-

kraft von 300 N;

2.10 die seitlichen Verschiebungen des Stromabnehmers infolge von Befestigungstoleran-

zen.

3 Für die Grenzlinie fester Anlagen und damit auch das Lichtraumprofil (AB zu Art. 18)

sind zu berücksichtigen:

3.1 Die seitlichen Verschiebungen infolge quasistatischer Seitenneigung, die bei einer

Wankpolhöhe von 0,50 m über SOK und einem Neigungskoeffizienten von 0,40 (0,225 für den Stromabnehmerbereich) auftreten;

3.2 die Verschiebungen infolge von Bau- und Betriebstoleranzen des Gleises;

3.3 die Verschiebungen als Folge zufälliger seitlicher Schwingungen von 1° (Kurvenaus-

senseite und Gerade) bzw. 0,2° (Kurveninnenseite) aus Ursachen, die sowohl mit dem Fahrzeug als auch mit dem Gleis zusammenhängen;

3.4 der Einfluss einer Unsymmetrie von 1°, die sich aus den Bau- und Einstellungstole-

ranzen der Fahrzeuge und der etwaigen ungleichmässigen Verteilung der Regellast ergibt;

3.5 die Verschiebungen infolge abnutzungsbedingter Spurerweiterungen;

3.6 die Messungenauigkeiten von 0,01 m im Höhenbereich unter 0,90 m über SOK bzw.

0,05 m über 0,90 m über SOK;

3.7 die Zuschläge für Besonderheiten (z.B. elektrischer Sicherheitsabstand im Bereich

der Stromabnehmer und der Fahrleitung).

4 Für Neuanlagen gelten die Bezugslinien gemäss Blatt Nr. 5 M bis Blatt Nr. 7 M. An-

zustreben ist, dass für den Bau der Fahrzeuge und den Bau der Anlagen von derselben Bezugslinie ausgegangen wird.

Fortsetzung Blatt Nr. 3 M