AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 20 N Abschnitt: Sicherheitsabstände
Artikel: Lichtraumprofil Ausgabe: 01.07.2010
N O R M A L S P U R ABMESSUNGEN DER SICHERHEITSRÄUME
Die Anordnung der Sicherheitsräume ist in Blatt Nr. 5 N dargestellt. Alle Höhen sind auf abgesteckte Gleishöhen (= Nennhöhe des Gleises) bezogen.
Fensterraum (F)
Für Strecken, auf denen Fahrzeuge normaler Konstruktion verkehren:
Obere Begrenzung hF = 3,00 m über SOK
Untere Begrenzung hF = 1,70 m über SOK
Breite, minimal bF ≥ 0,30 m
Reduzierter Fensterraum (siehe AB 18.4, Blatt Nr. 4 N, Ziff. 2.2):
Breite, minimal bF, red ≥ 0,20 m
Beispiele für einen reduzierten Fensterraum: Tunnel, lange Stützmauern; nicht aber Signalmasten, Fahrleitungsmasten usw., diese müssen gegebenenfalls nach dem Signalreglement gekennzeichnet werden.
Dienstweg (D)
Höhe hD ≥ 2,00 m über Standfläche
(Minimalkote: 2,00 m über SOK)
Breite für h > 1,00 m bD ≥ 0,50 m
für h ≤ 1,00 m zulässige Einschränkung (Geländer) auf bD ≥ 0,40 m Standfläche (Maximalkote): 0,42 m über SOK
Bei Koten über 0,30 m sind Auftrittstufen erforderlich.
An Stellen, die häufig von Bahnpersonal begangen werden müssen, ist der Dienstweg zu erweitern.
Breite für h > 1,00 m bD ≥ 0,70 m
für h ≤ 1,00 m zulässige Einschränkung (Geländer) auf bD ≥ 0,60 m Schlupfweg (S)
Höhe hS ≥ 2,00 m über Standfläche
(Minimalkote: 2,00 m über SOK)
Breite, minimal bS ≥ 0,20 m