AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 20 N Abschnitt: Sicherheitsabstände

Artikel: Lichtraumprofil Ausgabe: 01.07.2010

N O R M A L S P U R ABMESSUNGEN DER SICHERHEITSRÄUME

Die Anordnung der Sicherheitsräume ist in Blatt Nr. 5 N dargestellt. Alle Höhen sind auf abgesteckte Gleishöhen (= Nennhöhe des Gleises) bezogen.

Fensterraum (F)

Für Strecken, auf denen Fahrzeuge normaler Konstruktion verkehren:

Obere Begrenzung hF = 3,00 m über SOK

Untere Begrenzung hF = 1,70 m über SOK

Breite, minimal bF ≥ 0,30 m

Reduzierter Fensterraum (siehe AB 18.4, Blatt Nr. 4 N, Ziff. 2.2):

Breite, minimal bF, red ≥ 0,20 m

Beispiele für einen reduzierten Fensterraum: Tunnel, lange Stützmauern; nicht aber Signalmasten, Fahrleitungsmasten usw., diese müssen gegebenenfalls nach dem Signalreglement gekennzeichnet werden.

Dienstweg (D)

Höhe hD ≥ 2,00 m über Standfläche

(Minimalkote: 2,00 m über SOK)

Breite für h > 1,00 m bD ≥ 0,50 m

für h ≤ 1,00 m zulässige Einschränkung (Geländer) auf bD ≥ 0,40 m Standfläche (Maximalkote): 0,42 m über SOK

Bei Koten über 0,30 m sind Auftrittstufen erforderlich.

An Stellen, die häufig von Bahnpersonal begangen werden müssen, ist der Dienstweg zu erweitern.

Breite für h > 1,00 m bD ≥ 0,70 m

für h ≤ 1,00 m zulässige Einschränkung (Geländer) auf bD ≥ 0,60 m Schlupfweg (S)

Höhe hS ≥ 2,00 m über Standfläche

(Minimalkote: 2,00 m über SOK)

Breite, minimal bS ≥ 0,20 m