AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR EISENBAHNVERORDNUNG zu Art.: 18.2/47.1

Kapitel: Feste Anlagen / Fahrzeuge Blatt Nr.: 1 M Abschnitt: Sicherheitsabstände / Grundlagen des Fahrzeugbaus

Artikel: Lichtraumprofil / Begrenzung der Fahrzeuge und Ladungen Ausgabe: 01.01.1984

M E T E R S P U R

AB 18.2/47.1 Bezugslinie

1 Von der Bezugslinie aus wird einerseits die Begrenzung der Fahrzeuge und Ladun-

gen und andererseits die Grenzlinie fester Anlagen bestimmt.

1.1 Die Masse der Bezugslinie sind in Gleisbogen gemäss Blatt Nr. 4 M zu erweitern.

1.2 Für feste Anlagen fällt die Mittellinie der Bezugslinie mit der Gleismittellinie, für Fahr-

zeuge und Ladungen mit der Fahrzeugmittellinie zusammen. Die Mittellinie steht rechtwinklig zur Verbindungslinie der Schienenoberkanten.

1.3 Die Breitenmasse der Bezugslinie werden parallel zur Verbindungslinie der Schie-

nenoberkanten, die Höhenmasse parallel zur Mittellinie gemessen.

1.4 Bei Rollschemel- und Rollbockbetrieb ist speziell das Zusammenwirken der Federun-

gen von Rollbock bzw. Rollschemel und transportiertem Normalspurfahrzeug zu berücksichtigen.

2 Für die Begrenzung der Fahrzeuge und Ladungen (AB zur Art. 47) sind zu berück-

sichtigen:

2.1 Die effektiven geometrischen Ausladungen;

2.2 die seitlichen Ausschläge infolge von Fahrzeugseitenspielen;

2.3 die geometrischen Verschiebungen, die sich aus dem Spurspiel sowie aus der Stel-

lung der Fahrzeuge im Gleisbogen und in der Geraden ergeben;

2.4 der über 1° hinaus gehende Einfluss einer Unsymmetrie, die sich aus den Bau- und

Einstellungstoleranzen der Fahrzeuge sowie der ungleichmässigen Verteilung der Regellast ergibt;

2.5 die seitlichen Verschiebungen infolge quasistatischer Seitenneigung, die bei einer

Wankpolhöhe von 0,50 m über SOK und einem Neigungskoeffizienten über 0,40 auftreten, abzüglich der Werte für einen Neigungskoeffizienten von 0,40. Für den Stromabnehmerbereich beträgt der entsprechende Wert des Neigungskoeffizienten 0,225;

2.6 die Verschiebungen infolge Abnutzung der Fahrzeugteile;

Fortsetzung Blatt Nr. 2 M