AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 1 M

Abschnitt: Sicherheitsabstände

Ausgabe: 01.07.2012 Gelöscht:01.01.1984 Artikel: Parallelgleise auf offener Strecke Entwurf: 19.11.2010

M E T E R S P U R

AB 19.1

1 Für Neubauten beträgt der normale Gleisabstand zwischen Parallelgleisen:

in Geraden in Kurven

Meterspur A 3,20 m 3,20 m + 2e Gelöscht:320

Meterspur B 3,60 m 3,70 m + ei + ea

(Rollschemel/Rollbock)

Meterspur C 2.70 m 2.70 m + ei + ea

(Strassenbahnen)

2 Bestehende Doppelspuren mit kleineren Gleisabständen sind zu überprüfen, in einem

Verzeichnis festzuhalten und besonders zu überwachen.

AB 19.2

1 Zwischen den Achsen einer Einspur und dem daneben liegenden Gleis einer Doppel-

spur, sowie zwischen den Achsen von nebeneinander liegenden Gleisen zweier Doppelspuren ist der Gleisabstand gemäss Ziff. 1 um 1,00 m zu erweitern. Zwischen den Achsen von Normalspur- und Meterspurgleisen beträgt der Abstand in der Geraden 5,20 m. Im Zwischenraum ist ein erkennbarer Dienstweg vorzusehen. Muss ausnahmsweise dieser Abstand reduziert werden, sind die Abmessungen des erweiterten Dienstweges zu gewährleisten.