AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 2 N
Abschnitt: Sicherheitsabstände
Ausgabe: 02.07.2006
Artikel: Abstände auf Perrons Entwurf: 28.01.2011
N O R M A L S P U R
(AB 21.2)
2.3 Besonderheiten
Wo die Gefahr von reflektiertem Winddruck besteht, sind zusätzliche Schutzmass-
nahmen sowie grössere Abstände beim Gefahrenbereich vorzusehen.
Bei Güterzügen, die über 120 km/h fahren, ist aufgrund ihrer aerodynamischen Cha-
rakteristiken zu prüfen, ob der Gefahrenbereich nach Ziffer 2.2 genügt oder ob er zu
vergrössern ist.
3 Sicherer Bereich
Der sichere Bereich ist auf der Basis des langfristig absehbaren Personenaufkom- Gelöscht:en mens auf dem Perron festzulegen. Gelöscht: zu definieren
Falls gemäss dieser Festlegung geringe Breiten genügen, sind folgende Mindest- Gelöscht: Mindestbreiten masse einzuhalten: Gelöscht: sind aber
3.1 In der Regel 1,50 m.
3.2 Längs Hindernissen von beschränkter Länge mit Festhaltemöglichkeiten (z.B. Trep-
penzugänge, Wartekabine, Richtwert max. 10 m Länge) sowie bei Perronenden, ist
ein geringerer Abstand zulässig, aber mindestens 0,90 m. Reisende müssen sich je-
doch vollständig ausserhalb des Gefahrenbereichs aufhalten können.
3.3 Bei Geschwindigkeiten von 161 bis 200 km/h sind zur Abwendung des Überra-
schungseffekts besondere Schutzmassnahmen nach der Richtlinie des BAV „Schutz
der Reisenden auf Perrons bei Durchfahrgeschwindigkeiten über 160 km/h“ vom
2.7.2006 zu treffen.
4 Bereichsgrenze (Sicherheitslinie)
Die Grenze zwischen dem Gefahrenbereich und dem sicheren Bereich ist deutlich
sichtbar mit einer Sicherheitslinie auf dem Perron zu kennzeichnen. Sie muss optisch
sowie taktil (mit Füssen und Blindenstock ertastbar) ausgeführt werden. Für die Aus-
führung dieser taktil-visuellen Sicherheitslinien sind die im Anhang 2 der AB-EBV
festgehaltenen Bestimmungen massgebend.
Die Linie gehört zum sicheren Bereich.
5 Übergangsbestimmungen
Das Bundesamt erlässt für die Ausgestaltung des sicheren Bereichs (gem. Ziffer 3)
von bereits bestehenden Anlagen entsprechende Übergangsbestimmungen in Form
einer Richtlinie. Diese legt das sachliche und terminliche Vorgehen innerhalb der
Rahmenfrist von 10 Jahren fest.
Wo es Gründe der Sicherheit zwingend erfordern, sind die Anlagen anzupassen.