Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
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Landwirtschaftsgesetz Entwurf
b. die Startphase bei der Umsetzung der Massnahme;
c. die Teilnahme der Produzenten und Produzentinnen an Qualitätssicherungsprogrammen.
4 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Unterstützung von Massnahmen fest.
Art. 12 Abs. 2 und 3
2 Zu diesem Zweck kann der Bund auch Kommunikationsmassnahmen über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Landwirtschaft unterstützen.
3 Er kann für die Koordination der unterstützten Massnahmen im In- und Ausland sorgen.
Art. 14 Abs. 4
4 Der Bund kann für die Kennzeichnungen nach diesem Artikel sowie nach den Artikeln 15, 16 und 63 Absatz 1 Buchstaben a und b offizielle Zeichen definieren. Er kann deren Verwendung für obligatorisch erklären.
Art. 28 Abs. 2
2 Der Bundesrat kann einzelne Bestimmungen, insbesondere Artikel 38, auch auf Ziegen- und Schafmilch anwenden.
2. Abschnitt (Art. 30–36b)
Aufgehoben
Art. 38 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 39 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 40–42
Aufgehoben
Art. 46 Abs.3 Bst. b
3 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für:
b. Betriebe, die eine im öffentlichen Interesse liegende Entsorgungsaufgabe von regionaler Bedeutung erfüllen, indem sie Nebenprodukte von Milch- und Lebensmittelverarbeitungsbetrieben an Schweine verfüttern.