Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz Entwurf

b. die Startphase bei der Umsetzung der Massnahme;

c. die Teilnahme der Produzenten und Produzentinnen an Qualitätssicherungsprogrammen.

4 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Unterstützung von Massnahmen fest.

Art. 12 Abs. 2 und 3

2 Zu diesem Zweck kann der Bund auch Kommunikationsmassnahmen über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Landwirtschaft unterstützen.

3 Er kann für die Koordination der unterstützten Massnahmen im In- und Ausland sorgen.

Art. 14 Abs. 4

4 Der Bund kann für die Kennzeichnungen nach diesem Artikel sowie nach den Artikeln 15, 16 und 63 Absatz 1 Buchstaben a und b offizielle Zeichen definieren. Er kann deren Verwendung für obligatorisch erklären.

Art. 28 Abs. 2

2 Der Bundesrat kann einzelne Bestimmungen, insbesondere Artikel 38, auch auf Ziegen- und Schafmilch anwenden.

2. Abschnitt (Art. 30–36b)

Aufgehoben

Art. 38 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 39 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 40–42

Aufgehoben

Art. 46 Abs.3 Bst. b

3 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für:

b. Betriebe, die eine im öffentlichen Interesse liegende Entsorgungsaufgabe von regionaler Bedeutung erfüllen, indem sie Nebenprodukte von Milch- und Lebensmittelverarbeitungsbetrieben an Schweine verfüttern.