Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz Entwurf

g. Anpassungsbeiträge.

3 Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er, in welchem Ausmass die gemeinwirtschaftlichen Leistungen erbracht werden, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.

Art. 70a (neu) Voraussetzungen

1 Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:

a. der Betrieb bodenbewirtschaftend und bäuerlich ist;

b. der ökologische Leistungsnachweis erbracht wird;

c. die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden;

d. die Flächen nicht in rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen nach der Raumplanungsgesetzgebung liegen;

e. ein Mindestarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb erreicht wird;

f. ein Mindestanteil der Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte verrichtet wird;

g. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreitet;

h. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Grundbildung verfügt.

2 Der ökologische Leistungsnachweis umfasst:

a. eine artgerechte Haltung der Nutztiere;

b. eine ausgeglichene Düngerbilanz;

c. einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen;

d. die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 19663 über den Natur- und Heimatschutz;

e. eine geregelte Fruchtfolge;

f. einen geeigneten Bodenschutz;

g. eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel.

3 Der Bundesrat:

a. konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis;

b. legt die Werte und Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und e-h fest;

3 SR 451