Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz Entwurf

Art. 52 Beiträge zur Stützung der Inlandeierproduktion

Der Bund kann Beiträge für die Finanzierung von Verwertungsmassnahmen zu Gunsten der inländischen Eierproduktion ausrichten.

Art. 54 Beitrag für einzelne Kulturen

1 Der Bund kann Einzelkulturbeiträge ausrichten zur Erhaltung der Produktionskapazität und der Funktionsfähigkeit einzelner Verarbeitungsketten für eine angemessene Versorgung der Bevölkerung.

2 Der Bundesrat bezeichnet die Kulturen und bestimmt die Höhe der Beiträge.

Art. 55 und 56

Aufgehoben

Art. 58 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 59

Aufgehoben

Art. 66

Aufgehoben

3. Titel: Direktzahlungen

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 70 Grundsatz

1 Zur Förderung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.

2 Die Direktzahlungen umfassen:

a. Kulturlandschaftsbeiträge;

b. Versorgungssicherheitsbeiträge;

c. Biodiversitätsbeiträge;

d. Landschaftsqualitätsbeiträge;

e. Produktionssystembeiträge;

f. Ressourceneffizienzbeiträge;