Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz Entwurf

c. kann für den Sömmerungsbeitrag, für die Biodiversitäts- und für die Landschaftsqualitätsbeiträge Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe a festlegen;

d. kann Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe h festlegen.

4 Der Bundesrat kann für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen. Insbesondere kann er die Flächen festlegen, für die Beiträge ausgerichtet werden.

Art. 70b (neu) Besondere Voraussetzungen für das Sömmerungsgebiet

1 Die Beiträge werden im Sömmerungsgebiet an den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Sömmerungsbetriebs, eines Gemeinschaftsweidebetriebs oder einer Sömmerungsfläche ausgerichtet.

2 Der Bundesrat legt für das Sömmerungsgebiet Bewirtschaftungsanforderungen fest, die dem ökologischen Leistungsnachweises entsprechen.

3 Die Anforderungen nach Artikel 70a Absatz 1 Buchstaben e-h müssen im Sömmerungsgebiet nicht erfüllt werden.

2. Kapitel: Beiträge

Art. 71 Kulturlandschaftsbeiträge

1 Zur Erhaltung einer offenen Kulturlandschaft werden Kulturlandschaftsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:

a. einen nach Zonen abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung der Bewirtschaftung in den einzelnen Zonen;

b. einen nach Hangneigung und Nutzungsart abgestuften Erschwernisbeitrag je Hektare in Hang- und Steillagen zur Förderung der Bewirtschaftung unter topografischen Erschwernissen;

c. einen nach Tierkategorie abgestuften Sömmerungsbeitrag je gesömmerte Grossvieheinheit oder je Normalbesatz zur Förderung der Bewirtschaftung und zur Pflege von Sömmerungsflächen.

2 Der Bundesrat bestimmt für den Sömmerungsbeitrag die zulässige Bestossung und die Tierkategorien, für die der Beitrag ausgerichtet wird;

3 Die Kantone können einen Teil des Sömmerungsbeitrags Personen ausrichten, die nicht Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen sind, jedoch für die betreffende Infrastruktur und die notwendigen Alpverbesserungen aufkommen.

Art. 72 Versorgungssicherheitsbeiträge

1 Zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln werden Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:

a. einen einheitlichen Basisbeitrag in allen Zonen je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität;