Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten
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men – insbesondere die Wahlfreiheit der Wohnform in lit. a – verdeutlichen, dass eine unabhängige Lebensführung nicht als allgemeiner Anspruch auf Unabhängigkeit verstanden wird. Vielmehr sollen die genannten Massnahmen verhindern, dass Personen mit Behinderungen zu einer Lebensform gezwungen werden, die sie nicht selbst gewählt haben und dadurch vom Leben in der Gesellschaft ausgeschlossen werden, bzw. an einer selbstgewählten Lebensform gehindert werden, die sie selbst bewältigen können. Der Anspruch auf unabhängige Lebensführung und Einbezug in die Gesellschaft kann in verschiedene Aspekte aufgegliedert werden, die auch durch das schweizerische Verfassungsrecht garantiert werden (Bewegungsfreiheit, Diskriminierungsverbot, Recht auf Privatleben, persönliche Freiheit). Auch die Europäische Menschenrechtskonvention und der UNO-Pakt II bieten hier Schutz. Die Behindertenrechtekonvention bündelt und konkretisiert diese Rechte im Hinblick auf die spezifische Situation von Menschen mit Behinderungen und schafft insofern Klarheit über die Tragweite dieser Ansprüche.
Der diskriminierungsfreie Zugang zu gemeindenahen Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit und die Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse wird bereits durch Artikel 8 Absatz 2 und 4 BV gewährleistet; eine Konkretisierung erfahren diese allgemeinen Vorgaben im Behindertengleichstellungsgesetz, das die Beseitigung von Benachteiligungen bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gemeinwesens verlangt.
Die Leistungen der schweizerischen Sozialversicherungen ermöglichen das Wohnen zu Hause wie auch das Wohnen in spezialisierten Einrichtungen und gewährleisten die verlangtefreie Wahl der Wohnform.
Insbesondere mit den in den letzten Jahren erfolgten und den anstehenden Revisionen der Invalidenversicherungsgesetzes wird unter anderem bezweckt, Menschen mit einer Behinderung so weit als möglich in das Erwerbsleben und in die Gesellschaft einzugliedern, statt ihnen eine Rente auszurichten. Im Rahmen der 6. Revision der Invalidenversicherung, 1. Massnahmenpaket, wird mit dem Assistenzbeitrag die Einführung einer neuen Leistung für Menschen mit einer Behinderung vorgeschlagen. Der Assistenzbeitrag ergänzt die Hilflosenentschädigung und die Hilfe von Angehörigen und schafft eine Alternative zur institutionellen Hilfe. Menschen mit einer Behinderung sollen künftig für die individuell benötigten Hilfeleistungen selber jemanden anstellen können. Die Versicherten werden damit in die Lage versetzt, ihre Betreuungssituation vermehrt selbstständig und in eigener Verantwortung zu gestalten. Die stärkere Ausrichtung an den individuellen Bedürfnissen der Betroffenen verbessert ihre Lebensqualität. Der Assistenzbeitrag schafft insgesamt bessere Möglichkeiten, sich in die Gesellschaft und ins Berufsleben zu integrieren, und pflegende Angehörige können zeitlich entlastet werden. Mit dem Assistenzbeitrag können Heimeintritte vermieden, zeitlich verzögert oder rückgängig gemacht werden. Diese Massnahme, über die das Parlament noch befinden muss, wäre ein weiterer Beitrag an die Verwirklichung des Anspruchs auf eine unabhängige Lebensführung, jedoch keine Voraussetzung, um im gegenwärtigen Zeitpunkt die Anforderungen der Konvention erfüllen zu können.
Artikel 108 Absatz 4 BV verpflichtet den Bund, die Interessen von Menschen mit Behinderungen bei der Wohnbauförderung zu berücksichtigen. Das Behindertengleichstellungsgesetz verlangt, dass bei Wohngebäuden mit mehr als acht Einheiten eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen unterlassen und in gewissen Fällen beseitigt werden muss. Nach Artikel 19 des Übereinkommens besteht kein Anspruch darauf, dass jede Wohnung mit baulichen Massnahmen auf die Bedürfnis-