Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten

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wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert (Ziffer 3).

Es stellt sich die Frage, ob dieses Abkommen wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält. Gemäss Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes sind solche Bestimmungen als rechtsetzend zu qualifizieren, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind sowohl unmittelbar verbindlich als auch generell-abstrakt. Es begründet Rechte und Pflichten, die gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV auf nationaler Ebene nur in der Form eines formellen Gesetzes erlassen werden können.

Daraus folgt, dass der Genehmigungsbeschluss zum Übereinkommen dem fakultativen Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 141 Absatz 1 Bst. d Ziffer 3 BV unterliegt.