Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten

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se von Mietern mit Behinderungen angepasst wird. Immerhin muss aber doch ein genügend grosses Angebot von zugänglichen Wohnungen bestehen, damit überhaupt von Wahlfreiheit gesprochen werden kann.

Für den Verkehr zwischen Behörden und der Bevölkerung und bei Dienstleistungen auf dem Internet konkretisiert das BehiG für den Bund die Verpflichtungen, die sich bereits aus Artikel 8 Absatz 2 BV ergeben. Diese Bestimmung verpflichtet auch die Kantone, ihre Dienstleistungen an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen anzupassen.

3.2.20 Persönliche Mobilität (Artikel 20)

Artikel 20 zielt darauf, die persönliche Mobilität von Menschen mit Behinderungen mit grösstmöglicher Unabhängigkeit im Sinne von Selbstbestimmung sicherzustellen und verpflichtet die Vertragsstaaten mit Blick darauf zu wirksamen Massnahmen. Beispielhaft zählt Artikel 20 einzelne Massnahmen auf. So sollen die Vertragsstaaten die persönliche Mobilität zu erschwinglichen Kosten und mit Wahlmöglichkeiten, die sich auf die Art und Weise sowie den Zeitpunkt beziehen, erleichtern. Weiterhin soll der Zugang zu hochwertigen Mobilitätshilfen, Geräten, unterstützenden Technologien, menschlicher und tierischer Hilfe sowie zu Mittelspersonen erleichtert werden; auch dadurch, dass die vorgenannte Unterstützung zu erschwinglichen Preisen erfolgt. Für Menschen mit Behinderungen und für Fachkräfte, die mit Menschen mit Behinderungen arbeiten, sollen Schulungen in Mobilitätsfertigkeiten angeboten werden. Hersteller von Mobilitätshilfen, Geräten und unterstützenden Technologien sollen ermutigt werden, alle Aspekte der Mobilität für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.

Verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung tragen zur Erhaltung und zur Förderung der persönlichen Mobilität von Menschen mit Behinderungen bei. Neben den medizinischen Massnahmen gilt dies für die Abgabe von Hilfsmitteln, aber auch für die finanziellen Leistungen wie insbesondere die Hilflosenentschädigung.

Wesentlich für die persönliche Mobilität von Menschen mit Behinderungen ist auch die Schaffung einer barrierefreien Umwelt und der damit verbundene Abbau von Hindernissen für die Mobilität. Insoweit wird auf die Begründung zu Artikel 9 verwiesen.

3.2.21 Recht der freien Meinungsäusserung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen (Artikel 21)

Nach Artikel 21 anerkennen die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Meinungsäusserung und Meinungsfreiheit, einschliesslich der Freiheit, sich Informationen und Gedankengut zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben. Diese Regelung wiederholt und bekräftigt die Regelungen des Artikels 19 Zivilpakt und des Artikels 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Die Vertragsstaaten sind nach Artikel 21 verpflichtet, geeignete Massnahmen zu treffen, damit Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf Meinungsäusserung und Meinungsfreiheit gleichberechtigt mit anderen durch die von ihnen gewählten Formen der Kommunikation ausüben können. Buchstaben a bis e zählen beispielhaft geeignete Massnahmen auf. So sollen Informationen, die für die Allgemeinheit