Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten
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higer Personen ist nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen zulässig; zudem muss die Vormundschaftsbehörde ihre Zustimmung erteilt haben. Die Sterilisation von mündigen, urteilsfähigen Personen darf nur vorgenommen werden, wenn diese über den Ablauf und die Folgen des Eingriffs umfassend aufgeklärt wurden und diesem frei und schriftlich zugestimmt haben.
3.2.24 Bildung (Artikel 24)
Die Behindertenkonvention enthält das Recht auf Bildung für Menschen mit Behinderungen und in Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 1 und 2 lit. a Sozialpakt sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a und Art. 29 Abs. 1 lit. a Kinderrechtskonvention insbesondere das Recht auf unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen. Diese Garantien finden sich in Art. 24 Abs. 1 (Anerkennung des Rechts auf Bildung, Verbot der Diskriminierung) und Abs. 2 lit. a BehiK (Verbot des diskriminierenden Ausschlusses vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht und vom Sekundarschulunterricht).
Das Verbot der Diskriminierung beim Genuss des Rechts auf Bildung in Artikel 24 Abs. 1 ist direkt anwendbar. Dabei ist die Definition von „Diskriminierung“, wie sie in Artikel 2 Absatz 3 und 4 der Konvention verankert ist, zu berücksichtigen, dass auch das Verweigern angemessener Vorkehrungen eine Diskriminierung darstellt. Stellt der Staat Bildungsangebote zur Verfügung, muss er den Zugang zu diesen diskriminierungsfrei gestalten und darf niemanden aus diskriminierenden Gründen von der Nutzung ausschliessen. Der UNO-Sozialrechtsausschuss vertritt in seiner Allgemeinen Bemerkung zum Recht auf Bildung in Artikel 13 des UNO-Sozialpaktes ebenfalls diese Auffassung. Abs. 1 enthält neben den Grundgarantien (Recht auf Bildung, Verbot der Diskriminierung) und der Chancengleichheit ähnlich wie Art. 13 Abs. 1 des UNO-Sozialpaktes verschiedene Vorgaben, an welchen sich das Bildungssystem auszurichten hat, namentlich die Beachtung von gewissen Grundwerten, das Ziel der Entfaltung der Persönlichkeit und die Ermöglichung der Teilnahme an der Gesellschaft. Das Diskriminierungsverbot ist vom Vorbehalt der progressiven Realisierbarkeit ausgenommen: Stellt der Staat Leistungen zur Verfügung, darf er beim Zugang und beim Genuss niemanden diskriminieren.
Artikel 24 Absatz 2 ist programmatischer Natur. Er konkretisiert, an welchen Grundsätzen sich das Bildungssystem auszurichten hat, damit das Recht auf Bildung von Menschen mit Behinderungen realisiert und Chancengleichheit erreicht werden kann. Der Gesetzgeber ist nach dem Wortlaut der Konvention verpflichtet, mit angemessenen Massnahmen (Pädagogik, Zugänglichkeit, Kommunikationsmittel, Erleichterungen etc.) sicherzustellen,
- dass Menschen aufgrund ihrer Behinderung nicht vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden (lit. a);
- dass Kinder nicht aufgrund ihrer Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Sekundarschulunterricht ausgeschlossen werden (lit. a).
- dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit Nichtbehinderten in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Grundschulunterricht und einer entsprechenden Sekundarschulbildung haben (lit. b);