Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten

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5 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Durch das Übereinkommen werden angesichts seines weitgehend programmatischen Charakters für den Bund und die Kantone nur geringfügige direkte finanzielle oder personelle Auswirkungen erwartet; wo das Übereinkommen Bund und Kantone in die Pflicht nimmt, ergeben sich deckungsgleiche Verpflichtungen bereits heute aus anderen Übereinkommen oder dem Landesrecht. Entsprechende Erhebungen bei den Vertragsstaaten, welche dem Übereinkommen beigetreten sind, lassen keine zusätzlichen Kosten auf Grund der Annahmeerklärung erwarten. Für die Berichterstattung und insbesondere für die dazu erforderlichen Abklärungen ist in der Verwaltung von einem zusätzlichen Bedarf von ein bis zwei wissenschaftlichen Stellen auszugehen. Die zweckdienlichste Ansiedlung dieser Stellen in der Verwaltung wird auch im Hinblick auf die Ergebnisse der Vernehmlassung zu bestimmen sein. Des Weiteren wird im Lichte der Vernehmlassungsergebnisse zu evaluieren sein, mit welchem zusätzlichen finanziellen Aufwand im Rahmen der innerstaatlichen Umsetzung zu rechnen ist.

Die Vertragsstaaten sind gemäss Artikel 35 des Übereinkommens verpflichtet, dem Kontrollorgan des Übereinkommens, dem Ausschuss für Menschen mit Behinderungen, in einem regelmässigen Turnus Staatenberichte über die Massnahmen vorzulegen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem Übereinkommen getroffen haben. Bereits heute hat die Bundesverwaltung im Rahmen der Umsetzung weiterer internationaler Menschenrechtsübereinkommen eine entsprechende Pflicht, regelmässig Bericht über die Massnahmen, welche die Schweiz zur praktischen Umsetzung der jeweiligen Übereinkommen ergriffen hat, abzuliefern62. Etwaige ergänzende Hinweise in den Staatenberichten im Zusammenhang mit den sog. Follow-up-Mechanismen lösen somit keine zusätzlichen Massnahmen aus.

6 Legislaturplanung

Die Botschaft wurde als Richtliniengeschäft in die Legislaturplanung 2007– 2011 aufgenommen63.

7 Verfassungsmässigkeit

Die verfassungsmässige Grundlage des Bundesbeschlusses findet sich in der allgemeinen aussenpolitischen Kompetenz des Bundes gemäss Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung. Aufgrund von Artikel 184 Absatz 2 BV ist der Bundesrat zuständig völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung.

Laut Artikel 141 Absatz 1 Bst. d BV werden völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum unterstellt, wenn sie unbefristet und unkündbar sind (Ziffer 1), wenn sie den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Ziffer 2) oder

62 Vgl. Art. 9 ICERD; Art. 16 UNO-Pakt I; Art. 40 UNO-Pakt II; Art. 18 CEDAW; Art. 19 CAT; Art. 44 CRC.

63 Legislaturplanung 2007-2011, BBl 2008 753, Anhang 1, Ziel 14, S. 807.