Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten
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- Garantien, die neue Rechte darstellen, welche nicht aus bestehenden menschenrechtlichen Verpflichtungen abgeleitet werden können58.
4.2.6 Zur Reichweite im Verhältnis zu Artikel 41 BV
Artikel 41 Absatz 1 BV hält Bund und Kantone an, sich dafür einzusetzen, dass Vorgaben, die sich typischerweise in wirtschaftlichen und sozialen Menschenrechten wie etwa den Rechten auf soziale Sicherheit, auf Gesundheit, auf Arbeit oder auf Unterkunft finden, erfüllt werden. Zusätzlich setzen sich Bund und Kantone gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung dafür ein, dass „jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen“ unter anderem vor Invalidität geschützt wird. Weitere spezifische Vorgaben zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen enthält diese Verfassungsnorm nicht.
Im Gegensatz dazu beschränkt sich das Übereinkommen nicht auf die Verankerung blosser Leitlinien oder rein programmatischer Zielsetzungen59. Im Unterschied zu Artikel 41 BV begründen, wie zuvor ausgeführt, auch verschiedene Gehalte seiner wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte unmittelbare Verpflichtungen. Selbst die progressiv zu erfüllenden Vorgaben des Übereinkommens enthalten deutlichere Leitplanken, etwa indem Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Übereinkommens dem einzelnen Vertragsstaat vorschreibt, er habe die Verwirklichung dieser Vorgaben „unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel“ und unter Einsatz aller geeigneter Massnahmen anzustreben.
4.3 Gleichberechtigung und Diskriminierungsbegriff
4.3.1 Rechtslage in der Schweiz heute
Die von der Schweiz ratifizierten Menschenrechtsabkommen verbieten die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen bei der Ausübung ihrer durch die EMRK, UNO-Pakte und die Kinderrechtskonvention garantierten Rechte, auch wenn das Kriterium der „Behinderung“ nur im Katalog der Kinderrechtskonvention ausdrücklich erwähnt ist. Weder aus der EMRK, noch aus den UNO-Menschenrechtspakten lässt sich für die Schweiz eine über Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot hinausgehende umfassende Pflicht zur gesellschaftlichen Gleichberechtigung/Gleichstellung (ähnlich der Frauenrechtskonvention) von Menschen mit Behinderungen ableiten.
Artikel 8 Absatz 4 BV enthält einen Gesetzgebungsauftrag zur Beseitigung von gesellschaftlichen Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen. Diese Bestimmung geht von ihrem Wortlaut her zwar weniger weit als die Vorgaben der Behindertenkonvention, die auf die Förderung, den Schutz und die Gewährleistung der „volle[n] und gleichberechtigte[n] Ausübung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten“ abzielt. Das schweizerische Behindertengleichstellungsgesetz, welches in
58 So z.B. das Recht auf unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft (Art. 19).
59 Vgl. etwa das in Artikel 25 BehiK verankerte Recht auf Gesundheit, welches sehr detailliert die zur vollen Verwirklichung dieses Rechts gegenüber Menschen mit Behinderungen notwendigen staatlichen Massnahmen umschreibt. Artikel 41 Absatz 1 Bst. b BV beschränkt sich demgegenüber auf die Statuierung des Auftrages, dafür besorgt zu sein, dass „jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält“.