Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten

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Umsetzung von Artikel 8 Absatz 4 BV erlassen wurde, verfolgt jedoch ebenfalls bereits einen umfassenden Gleichstellungsansatz: Gemäss Artikel 2 BehiG liegt eine Benachteiligung vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders behandelt werden und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung notwendig ist.

4.3.2 Folgen einer Ratifikation

Die Garantien der Rechtsgleichheit und des Diskriminierungsverbotes in der Behindertenkonvention sind selbständig und direkt anwendbar (justiziabel), beziehen sich also nicht nur auf die Anwendung der anderen Konventionsgarantien, sondern auf die gesamte innerstaatliche Rechtsordnung (Art. 5 Abs. 1).

Die Definition des Diskriminierungsverbotes gleicht im Wesentlichen jener des Anti-Rassendiskriminierungsübereinkommens. Sie enthält allerdings die Ergänzung, dass auch das Verweigern angemessener Vorkehrungen eine Diskriminierung darstellen kann. Die staatliche Leistungspflicht in diesem Sinne umfasst „notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen“, die „keine unverhältnismässige oder unbillige Belastung darstellen“ (Art. 2).

Das direkt anwendbare Verbot der Diskriminierung gilt auch beim Zugang zu vorhandenen staatlichen Leistungen im Bereich der wirtschaftlichen und sozialen Rechte. Die Konvention enthält zudem mehrere Diskriminierungsverbote, die sich auf das Verhältnis zwischen Privaten beziehen und durch die Gesetzgebung umgesetzt werden müssen, namentlich in den Bereichen Kranken- und Lebensversicherung sowie Arbeitsverhältnisse.

Die Konvention würde die Schweiz dazu verpflichten, aktiv die gesellschaftliche Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen zu fördern. In der Frage, mit welchen Massnahmen dieses Ziel konkret anzustreben sei, belässt die Konvention den Vertragsstaaten jedoch Spielraum. Im Konventionstext kommen häufig vergleichende Formulierungen vor: „sur la base de l’égalité avec les autres“/“on an equal basis“ („gleich wie Menschen ohne Behinderung“). Sie machen (negativ) deutlich, dass behinderte Menschen durch die Konvention nicht mehr Rechte erhalten als Nichtbehinderte. Zum anderen bedeuten sie (positiv), dass der Staat durch angemessene Vorkehrungen dafür zu sorgen hat, dass behinderte Menschen ihre Rechte auch tatsächlich im gleichen Ausmass geniessen können wie Nichtbehinderte. Qualifizierte, sachliche Gründe sowie Unverhältnismässigkeit oder Unbilligkeit setzen der staatlichen Leistungspflicht allerdings Grenzen.

4.4 Konkrete Umsetzungsmassnahmen

Artikel 33 des Übereinkommens legt für die Umsetzung auf nationaler Ebene vier Grundsätze fest:

- Pflicht zur Schaffung von einem oder mehreren „Focal Points“ (zentrale Stellen/Fachstellen) in der Verwaltung, die sich mit der Umsetzung der Konvention befassen.