Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten
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- Den Staaten wird empfohlen, Koordinationsstellen zu schaffen oder zu bezeichnen.
- In Übereinstimmung mit ihrem Rechts- und Regierungssystem müssen die Staaten ein nationales Programm erarbeiten (Aktionsplan), um die Umsetzung der Konvention zu fördern und zu überwachen sowie die Rechte zu schützen.
- Die Zivilgesellschaft, namentlich Behindertenorganisationen, sind in den Monitoringprozess einzubeziehen.
- Die Staaten können jene Massnahmen wählen, die ihren Bedürfnissen und ihrem System am besten entsprechen.
Bezüglich der Ergebnisse des Staatenberichtsverfahrens (Artikel 36) gilt es ferner Folgendes zu beachten:
Die Auffassungen und Empfehlungen des Ausschusses sind für die Regierung des betroffenen Vertragsstaates - im Gegensatz etwa zu den völkerrechtlich verbindlichen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) - juristisch nicht bindend, sondern politischer Natur. Die gemäss den UNO-Konventionen ins Leben gerufenen Aufsichtsorgane sind unabhängige Gremien von Sachverständigen, jedoch nicht Gerichte im Sinne des EGMR, des Internationalen Gerichtshofs (IGH) oder des Internationalen Strafgerichtshofes (ICC).
Selbstverständlich können - und sollen - sich gegebenenfalls Auswirkungen des Übereinkommens auch auf das schweizerische Rechtssystem und die Rechtspraxis durch etwaige Empfehlungen des Ausschusses beim konstruktiven Dialog im Rahmen des Staatenberichtsverfahrens ergeben. Der Bundesrat wird entsprechend seiner bisher gehandhabten Praxis des Umgangs mit den Empfehlungen der verschiedenen Vertragsorgane und aufgrund der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, solche Empfehlungen sorgfältig unter Beteiligung aller zuständigen Stellen prüfen.
Die meisten Bereiche, in welchen die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen zu verwirklichen ist, fallen in den Aufgabenbereich der Kantone. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip soll die Koordination in erster Linie horizontal zwischen den Kantonen erfolgen; gemäss Artikel 43a Absatz 1 BV übernimmt der Bund nur diejenigen Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen60. Der Bund überwacht die Umsetzung der völkerrechtlichen Verträge im Rahmen der Bundesaufsicht. Zudem besteht eine allgemeine stillschweigende Zuständigkeit des Bundes zur Umsetzung völkerrechtlicher Verträge, wenn „dies für die Erfüllung der internationalen Verpflichtungen unerlässlich oder aufgrund der Vertragsinhalte angezeigt ist“61.
Der Bundesrat hat in der Vergangenheit mehrfach Empfehlungen anderer Vertragsorgane umgesetzt und wird dies, wenn immer möglich, auch in Zukunft tun. Falls diese Empfehlungen aus Sicht des Bundesrates nicht sachgerecht oder praktikabel sind oder ihr Ziel durch andere Massnahmen besser erreicht werden kann, erläutert er dies in der Regel gegenüber dem betreffenden Vertragsorgan.
60 Botschaft NFA, 2459.
61 Botschaft des Bundesrates über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 229 f.