Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/149: Änderung der Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung HBV; SR 916.344) · 4 Seiten
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Höchstbestandesverordnung
1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Registrierung von Betrieben, die den ökologischen Leistungsnachweis erbringen, ohne dass sie Hofdünger abgeben
Durch die Registrierung für 15 Jahre erhalten die Betriebe einen Schutz für die getätigten Investitionen. Wenn sich die Bewilligungsvoraussetzungen wesentlich ändern, sollen die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Möglichkeit haben, die Bewirtschaftungsverhältnisse anzupassen. Ist dies nicht möglich, kann das Bundesamt den registrierten Bestand der neuen Situation entsprechend anpassen. Geringfügige Änderungen der Bewilligungsvoraussetzung sollen jedoch keine Reduktion des registrierten Tierbestandes zur Folge haben.
Wegfall Ausnahmebewilligung bei Verwertung von Schlacht- und Metzgereinebenprodukten und Speiseresten.
Aufgrund des Fütterungsverbotes für Schlacht- und Metzgereinebenprodukte sowie Speisereste entfällt die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung für diese Fälle. Dies kann dazu führen, dass bestehende Gebäude/Stallungen allenfalls nicht mehr entsprechend genutzt werden können. Im Sinne eines Investitionsschutzes ist daher eine Übergangsregelung vorzusehen.
Verfütterung von Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung und anderen Nahrungsmittelprodukten
Wenn gleichzeitig Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung und andere Nahrungsmittelprodukte verfüttert werden, müssen heute mindestens 50 Prozent des Energiebedarfs der Schweine mit diesen Nebenprodukten gedeckt werden. Aufgrund der bereits vorgenommenen Reduktion bei den Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung ist aus ernährungsphysiologischen und gesundheitlichen Gründen ebenfalls eine Reduktion angebracht, und zwar auf 40 Prozent des Bedarfs.
Übergangsregelung
Schweinehaltungsbetriebe, die Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung, Schlacht- und Metzgereinebenprodukte, Speisereste und andere Nahrungsmittelnebenprodukte verwerten, erfüllten eine Aufgabe im öffentlichen Interesse. Deshalb werden ihnen bei den Höchstbeständen und beim ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich im Gewässerschutz Ausnahmen gewährt. Für die vom Verfütterungsverbot betroffenen Betriebe sind Übergangsregelungen vorgesehen.
Höchstbestände
Im Sinne einer Anpassungsfrist bleibt der in der Ausnahmebewilligung zugesicherte Tierbestand bis zu deren Ablauf gültig. Die betroffenen Betriebe erhalten zudem die Möglichkeit, bis am 31. Dezember 2015 ihre Tierbestände den neuen Rahmenbedingungen anzupassen. Innerhalb dieser Frist können sie entweder andere Nahrungsmittelnebenprodukte beschaffen und eine neue Ausnahmebewilligung beantragen oder müssen den Tierbestand auf die Höchstbestandesgrenze abbauen.
Gewässerschutz
Bei Betrieben, die aufgrund des Fütterungsverbotes den minimalen Energieanteil aus Nebenprodukten nicht mehr erreichen, können die Kantone bis längstens am 31. Dezember 2015 eine Ausnahme für das Ausbringen des Anteils der anfallenden Gülle innerhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs nach Art. 14 Abs. 4 des Gewässerschutzgesetzes vorsehen. Dabei müssen die Betriebe bzw. Bewirtschafter belegen, dass sie bisher Schlacht- und Metzgereinebenprodukte und/oder Speisereste verfüttert haben, und diese nicht durch andere Nahrungsmittelnebenprodukte ersetzen können.