Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/149: Änderung der Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung HBV; SR 916.344) · 4 Seiten
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Höchstbestandesverordnung
1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 7 Abs. 5
Die Registrierung von Betrieben, die den ökologischen Leistungsnachweis erbringen, ohne dass sie Hofdünger abgeben, wird für 15 Jahre vorgenommen. Damit erhalten die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen einen Investitionsschutz, wenn auch befristet.
Art. 7 Abs. 6
Das Bundesamt kann den registrierten Tierbestand anpassen, wenn sich die Bewilligungsvoraussetzungen wesentlich verändert haben. Bei geringfügigen Änderungen bleibt der registrierte Bestand unverändert.
Art. 7 Abs. 7
Bei Missachtung der Vorschriften des ökologischen Leistungsnachweises, des Tier- oder Gewässerschutzes kann die Registrierung unter Wahrung einer Frist zur Behebung der Mängel jederzeit entzogen werden. Ein Änderung des Nährstoffanfalls aufgrund revidierter Ausscheidungswerte gemäss GRUDAF soll hingegen keinen sofortigen Entzug zur Folge haben. Dieser Fall soll nicht als Verstoss gegen die ÖLN Vorschriften betrachtet werden. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich allenfalls um eine wesentliche Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen handelt. Die Anforderungen des Gewässerschutzes müssen aber in jedem Fall vollumfänglich erfüllt sein.
Art. 10 Abs. 1
Das Fütterungsverbot für Schlacht- und Metzgereinebenprodukte sowie Speisereste wird nachvollzogen. Damit entfällt die Möglichkeit, für solche Fälle eine Ausnahmebewilligung zu erteilen.
Die Verfütterung anderer Nahrungsmittelnebenprodukte liegt weiterhin im öffentlichen Interesse und kann als Grundlage für eine Ausnahmebewilligung berücksichtigt werden.
Art. 10 Abs. 3
Als andere Nahrungsmittelnebenprodukte im Sinne der HBV gelten heute stark wasserhaltige Produkte, die ohne Konservierungszusatz innerhalb von zehn Tagen verderben. Von diesem Grundsatz ist weiterhin auszugehen. Die Liste der massgebenden Nebenprodukte wird künftig gemeinsam mit dem Bundesamt für Umwelt festgelegt. Damit werden die Anforderungen für Ausnahmen gemäss Gewässerschutzverordnung und jener gemäss HBV harmonisiert. Die Liste soll künftig in der Vollzugshilfe „Umweltschutz in der Landwirtschaft“ im Anhang des Moduls "Nährstoffe und Verwendung von Düngern" aufgeführt werden.
Art. 10 Abs. 4
Aus ernährungsphysiologischen und gesundheitlichen Gründen wird der Mindestanteil von Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung und anderen Nahrungsmittelprodukte in Futterration auf 40 Prozent reduziert.
Art. 22a Übergangsbestimmung für erteilte Ausnahmebewilligungen
Die erteilten Ausnahmebewilligungen für das Halten eines Tierbestandes über den Höchstbestandesgrenzen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig, auch wenn der geforderte minimale Energieanteil des Schweinefutters aus den fraglichen Nebenprodukten nicht mehr erreicht werden kann. Die betroffenen Betriebe erhalten zudem bis längstens am 31. Dezember 2015 Gelegenheit, entweder andere Nebenprodukte zu beschaffen oder ihre Tierbestände auf die erlaubten Grenzwerte abzubauen.