Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/149: Änderung der Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung HBV; SR 916.344) · 4 Seiten
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Höchstbestandesverordnung
Änderung bisherigen Rechts
Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c in der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) wird aufgrund des Fütterungsverbots für Schlacht- und Metzgereinebenprodukte und Speisereste geändert. Die betreffenden Betriebe erfüllen grundsätzlich keine Aufgabe im öffentlichen Interesse mehr. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Ausbringung eines Teils der anfallenden Gülle innerhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs ist deshalb grundsätzlich nicht mehr angebracht. Die betroffenen Betriebe sollen aber analog zur Regelung in der HBV eine Anpassungsfrist bis zum 31. Dezember 2015 erhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt muss entweder die Verwertung einer genügenden Menge anderer Nahrungsmittelnebenprodukte sichergestellt sein, oder die Betriebe müssen die Anforderung von Art. 14 Abs. 4 des Gewässerschutzgesetzes erfüllen (Ausbringen der Hälfte des anfallenden Hofdüngers auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche innerhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs).
In Analogie zur HBV wird neu festgehalten, dass auch Betriebe, die bei der Verfütterung Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung und andere Nahrungsmittelabfälle kombinieren, eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen. Bei diesen Betrieben muss mindestens 40 Prozent des Energiebedarfs der Schweine über die kombinierten Nebenprodukte gedeckt werden. Durch diese Kombinationsmöglichkeit ist es möglich, dass einige zusätzliche Betriebe die Ausnahmemöglichkeit bei der Verwertung der anfallenden Hofdünger innerhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs beanspruchen könnten.