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Vernehmlassung 2010/15: Teilrevision der Fahrtschreiberkarten-Verordnung (FKRV) · 2 Seiten
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Verordnung über das Fahrtschreiberkartenregister (FKRV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung über das Fahrtschreiberkartenregister vom 29. März 20061 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 3
3 Aufgehoben.
Art. 3 Absätze 1 und 2
1 Das Bundesamt für Strassen (Bundesamt) ist zuständig für:
a. die Führung des FKR in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV);
b. die Generierung der Schlüsselpaare für den Fahrtschreiber und die Fahrtschreiberkarten;
c. die Überwachung des Sicherheitssystems nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. September 19982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr und der Richtlinie 88/599/EWG über die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 festgelegten Grundsätzen;
d. die Prüfung, Erfassung und Mutation der Daten der Fahrer- und Unternehmenskarten (Ziff. 1, 2, 6, 7 und 10 Anhang);
e. die Bestätigung der von in- und ausländischen Behörden im automatisierten Verfahren übermittelten Statusinformationen.
2 Die eidgenössischen und kantonalen Behörden sind zuständig für die Prüfung, Erfassung und Mutation der Daten für Kontrollkarten (Ziff. 8, 9 und 10 Anhang).
Anhang
Inhalt des FKR
1 SR 822.223
2 ABl. Nr. L 274 vom 9.10.1998, S. 1. 2010–1287