Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/15: Teilrevision der Fahrtschreiberkarten-Verordnung (FKRV) · 2 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Strassen ASTRA

Erläuterungen betreffend: - Teilrevision der Verordnung über das Fahrtschreiberkartenregister (FKRV)1 - Änderungen in der Chauffeurverordnung (ARV 1)2 und der Gebührenverordnung ASTRA3

1. Allgemeine Bemerkungen

Der digitale Fahrtschreiber dient seit rund vier Jahren dem Vollzug der Arbeits- und Ruhezeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und Motorfahrzeugführerinnen nach ARV1. Die Daten, welche für die Gesuchsbearbeitung und Ausstellung der Fahrtschreiberkarten benötigt werden (Fahrer-, Unternehmens-, Werkstatt- und Kontrollkarten), sind im Fahrtschreiberkartenregister (FKR) gespeichert.

2. Zielsetzung

Die Revision der FKRV zielt auf die Vereinfachung und Beschleunigung des heute gültigen Verfahrens beim Bestellvorgang für die Fahrer- und Unternehmenskarten beim digitalen Fahrtschreiber. Diese Zielsetzung soll erreicht werden, indem einerseits neu Bestellungen der Fahrtschreiberkarten im Online-Verfahren eingeführt werden und andererseits die Bestellung zentralisiert werden soll.

Um zu vermeiden, dass ein und dieselbe Person in verschiedenen Staaten Fahrer- oder Unternehmenskarten bezieht und dadurch eine zuverlässige Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit vereiteln kann, muss jede Kartenbestellung grenzüberschreitend zwischen den einzelnen Staaten überprüft werden. Dieser Kontrolle dient das EU-Tachonet-System, weshalb die schweizerische Kartenausgabestelle zwingend daran angebunden ist. Daher kommt eine Zentralisierung auch nur auf Bundesebene in Frage.

Die vorgeschlagene Vereinfachung des Bestellverfahrens ermöglicht überdies eine erhebliche Gebührenreduktion der Fahrtschreiberkarten um bis zu 30 Franken.

Die übrigen Änderungen der Verordnungen betreffen Präzisierungen des geltenden Verordnungstextes ohne grosse Tragweite (vgl. die folgenden Detailerläuterungen).

Die Aufgaben und Kompetenzen der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) im Zusammenhang mit der Werkstattkarte bleiben unangetastet.

3. Teilrevision der FKRV

Am materiellen Recht wie an der Systematik des geltenden Rechts wird grundsätzlich festgehalten. Neben den bereits erwähnten Änderungen in der Zuständigkeit für die Fahrer- und Unternehmenskarten, wurden einzig kleine Korrekturen vorgenommen.

3.1 Einzelne Bestimmungen

Art. 2: Gemäss Datenschutzgesetz, sollen nur die für eine Aufgabe absolut notwendigen Daten gespeichert werden. Absatz 3 widerspricht dem, hat zudem keine praktische Bedeutung und wird somit aufgehoben.

Art. 3: Regelt die Zuständigkeiten bei der Führung des FKR und den Aufgaben im Zusammenhang mit der Gesuchsbehandlung und im Kontakt mit in- und ausländischen Kartenausgabe- und Kontrollstellen. Sie liegt künftig in der Hand des Bundesamts für Strassen (ASTRA) und der EZV.

- Bst. a: Neu obliegt die Führung des FKR nur noch dem ASTRA sowie der EZV.

1 2 3 Erläuterungen_FKRV_Anhörung_ V03_19102010