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Vernehmlassung 2010/15: Teilrevision der Fahrtschreiberkarten-Verordnung (FKRV) · 2 Seiten

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Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Chauffeurverordnung vom 19. Juni 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 13a Abs. 4

4 Das Erneuerungsgesuch kann frühestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Karten gestellt werden. Geht das Gesuch weniger als 15 Tage vor Ablauf der Gültigkeit ein, so wird eine neue Karte ausgestellt.

Art. 13b Absätze 2, 5 und 6

2 Das Gesuch um eine Fahrerkarte ist beim Bundesamt für Strassen einzureichen und beinhaltet:

a. die Personalien der gesuchstellenden Person nach den Ziffern 1 und 2 des Anhangs der Verordnung vom 29. März 20062 über das Fahrtschreiberkartenregister (FKRV);

b. die Nummer des FAK beziehungsweise des Lernfahrausweises.

5 Hat der Inhaber oder die Inhaberin einer von einem ausländischen Staat erteilten gültigen Fahrerkarte den Wohnsitz in die Schweiz verlegt, so kann er oder sie beim Bundesamt für Strassen ein Gesuch um Umtausch der Fahrerkarte stellen. Die ausländische Fahrerkarte muss dem Bundesamt für Strassen abgegeben werden.

6 Fahrerkarten müssen dem Bundesamt für Strassen bei Änderungen nach Artikel 13a Absatz 3, Beschädigung oder Fehlfunktion zurückgegeben werden. Wird eine ersetzte Fahrerkarte wieder aufgefunden, so muss sie innerhalb von 14 Tagen der Behörde abgegeben werden. Die auf der Karte gespeicherten Daten sind vorgängig zu sichern.

1 SR 822.221

2 SR 822.223

2010–1287