Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/2: Bericht über den Abschluss eines Zusatzabkommens zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum von Luxemburg · 6 Seiten
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Staat die Auskünfte auch dann einzuholen und auszutauschen, wenn nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis die begehrten Informationen nicht erhältlich wären. Entsprechend kann die Schweiz den Informationsaustausch nicht unter Hinweis auf das schweizerische Bankgeheimnis verweigern. Die Bestimmung setzt jedoch voraus, dass die ersuchten Informationen tatsächlich bestehen. Anfragen über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften mit Inhaberaktien können und müssen daher nur soweit beantwortet werden, als diese Informationen für die Behörden des ersuchten Staates ermittelbar sind. Damit die Umsetzung der abkommensrechtlichen Verpflichtungen durch die Vertragsstaaten gewährleistet werden kann, gewährt der zweite Satz den Vertragsstaaten die notwendigen rechtlichen Grundlagen, zur Durchsetzung des Informationsaustausches.
Die Bestimmungen des Artikels 26 werden in Ziff. 4 des Protokolls zum Abkommen weiter konkretisiert. Es hält den Grundsatz der Subsidiarität fest und schliesst „fishing expeditions“ ausdrücklich aus (Ziff. 3 Bst. a und b). Weiter legt es die Anforderungen an ein Auskunftsersuchen detailliert fest (Ziff. 3 Bst. c). Notwendig sind insbesondere eine eindeutige Identifikation des betroffenen Steuerpflichtigen sowie der Person (z.B. der Bank), in deren Besitz der ersuchende Staat die gewünschten Informationen vermutet. Aufgrund der Anforderungen an das Auskunftsersuchen ist der Auskunftsaustausch auf konkrete Anfragen im Einzelfall beschränkt. Die Verpflichtung eines Vertragsstaates zum spontanen oder automatischen Auskunftsaustausch wird zudem ausdrücklich ausgeschlossen, ohne den Vertragsstaaten jedoch die Möglichkeit eines automatischen oder spontanen Informationsaustausches zu nehmen, wenn ihr innerstaatliches Recht dies vorsieht (Ziff. 3 Bst. c). Schliesslich wird die Garantie der Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen festgehalten (Ziff. 3 Bst. e).
Die revidierten Bestimmungen zum Informationsaustausch werden für Steuerjahre Anwendung finden, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls folgt. Für die Vorjahre gilt die bisherige Amtshilfebestimmung, die sich auf Informationen zur richtigen Durchführung des Abkommens beschränkt.
Art. 5 des Änderungsprotokolls (Inkrafttreten)
Die Bestimmungen des Änderungsprotokolls sowie des Protokolls finden ab dem 1. Januar des Jahres Anwendung, das auf das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls folgt.
3. Beurteilung und Schlussfolgerung
Aufgrund der neuen Politik der Schweiz in Sachen Informationsaustausch, die am 13. März 2009 vom Bundesrat angekündigt wurde, drängte sich eine Revision des Abkommens auf. Der Entwurf für das Änderungsprotokoll enthält eine neue Klausel über einen mit dem OECD-Standard kompatiblen Informationsaustausch, ferner alle vom Bundesrat genannten Elemente. Die übrigen am Abkommen vorgenommenen Änderungen widerspiegeln die Entwicklung der schweizerischen Abkommenspolitik, insbesondere in Sachen Dividendenausschüttungen an Mutterkonzerne oder an Pensionskassenfonds sowie auf dem Gebiete der Schiedsgerichtsbarkeit.