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Vernehmlassung 2010/2: Bericht über den Abschluss eines Zusatzabkommens zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum von Luxemburg · 6 Seiten

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Zusatzabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum von Luxemburg zur Änderung des Abkommens vom 21. Januar 1993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum von Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Der Schweizerische Bundesrat

und

die Regierung des Grossherzogtums von Luxemburg

vom Wunsche geleitet, das Abkommen vom 21. Januar 1993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum von Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu ändern (im folgenden als «das Abkommen» bezeichnet),

haben Folgendes vereinbart :

Art. 1

1. Absatz 2 von Artikel 10 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:

« 2. a) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die

Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:

(i) 5 vom Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

(ii) 15 vom Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

b) Ungeachtet von Unterabsatz a sind die Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, steuerbefreit, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden:

(i) eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, die unmittelbar und während mindestens zwei Jahren über mindestens 10 Prozent am Gesellschaftskapital der Dividenden zahlende Gesellschaft hält, oder

(ii) eine Pensionskasse oder eine Vorsorgeeinrichtung ist.