Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/3: Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV) · 6 Seiten

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1. Einleitung

Im Rahmen dieses Berichtes werden die Hauptthemen der Anhörung zusammenfassend dargestellt. Diesem Bericht werden angehängt das Verzeichnis der Anhörungsadressaten, die Anhörungsvorlage zur ADV, der Anhörungsbericht, die gemäss den

Anhörungsergebnissen abgeänderte Vorlage zur ADV sowie der erläuternde Bericht.

2. Hauptthemen der Anhörung

2.1. Der Gegenstand und der Geltungsbereich der ADV sowie das Verhältnis der neuen ADV zum bestehenden Recht

Die Anhörungsvorlage zur ADV sah vor, dass die ADV sich auf die Amtshilfeverfahren nach allen DBA anwenden sollte, ganz abgesehen vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. Das Ziel war, eine möglichst einheitliche Verfahrensgrundlage für alle DBA zu schaffen. Dieses Vorhaben wurde aufgrund folgender Überlegungen teilweise aufgegeben:

a. Die ADV schafft gezielt ein neues Verfahren, das auf den OECD-Standard

zugeschnitten ist. Diese Besonderheit der Verfahrensregelung nach ADV lässt sich nicht auf die ‚alte’ Amtshilfe ausdehnen. Hierfür werden weiterhin die geltenden Abkommens- und Verordnungsbestimmungen Anwendung finden.

b. Die Voraussetzungen der Einleitung des Verfahrens nach den bestehenden (‚alten’) Amtshilfebestimmungen unterscheiden sich grundlegend von den Voraussetzungen der Einleitung des Verfahrens nach den neuen Amtshilfebestimmungen nach OECD Standard. Die zwei Amtshilfeformen (‚alte’ und ‚neue’ Amtshilfe) sollen auch in dieser Hinsicht klar getrennt werden.

Aufgrund dieser Erkenntnisse ist der Anwendungsbereich der ADV eingeschränkt worden auf die DBA, die nach dem Erlass der ADV (1. Oktober 2010) in Kraft treten (Art. 1 Abs. 1). Amtshilfeersuchen, die sich auf einen Zeitraum beziehen, auf den die nach dem 1. Oktober 2010 in Kraft getretenen Amtshilfebestimmungen der DBA nicht anwendbar sind, werden nach den Bestimmungen der DBA und ihren Ausführungsvorschriften behandelt, die am 1. Oktober 2010 in Kraft standen (Art. 17). Die ‚neue’ Amtshilfe wird hierdurch (auch) auf verfahrensrechtlicher Ebene klar von der ‚alten’ Amtshilfe getrennt. Ein Vergleich zwischen den zwei Amtshilfeformen soll künftig nur unter Vorbehalt und eingeschränkt möglich sein.

2.2. Die Vorprüfung des Amtshilfeersuchens (die Voraussetzungen der Einleitung des Amtshilfeverfahrens und insbesondere die Abweisung im Fall illegal beschaffter Informationen )

Ein Amtshilfeersuchens, das auf Informationen beruht, die durch nach Schweizer Recht strafbare Handlungen beschafft oder weitergeleitet wurden, ist unter Verweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben bei der Erfüllung des Staatsvertrages abzuweisen (Art. 31 Wiener Konvention über das Recht der Verträge, SR 0.111).

Die ADV enthält weiterhin den ausdrücklichen Verweis auf den ‚ordre public’ (Art. 5 Abs. 1 Bst. a; vgl. Art. 26 Abs. 3 Bst. c OECD MA) sowie auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 1 Bst. b ; vgl. Art. 31 Wiener Konvention). Der Verweigerungsgrund im

Zusammenhang mit ‚gestohlenen Bankdaten’ wird getrennt in einem eigenen Absatz

3/6 D_DBA Nr. 0004 / 06.06 / ADV-Anhörungsbericht-d-clean 100805.doc