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Vernehmlassung 2010/3: Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV) · 7 Seiten
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Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV)
vom
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 19511 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der in den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehenen Amtshilfe.
2 Vorbehalten sind abweichende Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens und dessen Verordnungsbestimmungen.
Art. 2 Zuständigkeit
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vollzieht die Amtshilfe aufgrund ausländischer Ersuchen und stellt die schweizerischen Ersuchen.
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung gelten als:
a. betroffene Person: die Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden;
b. Informationsinhaber oder Informationsinhaberin: die Person, die in der Schweiz über die verlangten Informationen verfügt.
SR ...