Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/3: Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV) · 6 Seiten

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ausformuliert (Art. 5 Abs. 1 Bst.. c); die ausdrückliche bzw. direkte Bezugnahme auf den besonderen Verweigerungsgrund des ‚ordre public’ oder auf den Grundsatz von Treu und Glauben wird vermieden.

2.3. Die Massnahmen zur Beschaffung ersuchter Informationen (insbesondere die Zwangsmassnahmen)

Der wichtige Grundsatz nach OECD Standard, wonach alle Amtshilfemassnahmen dem landesinternen Recht und der Verwaltungspraxis entsprechen müssen (mit Ausnahmen im DBA), ist auf Wunsch vieler Interessenten noch genauer und abschliessender ausformuliert worden: „Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, soweit sie dem schweizerischen Recht entsprechen oder deren Durchführung das

anwendbare Abkommen ausdrücklich erlaubt.“ (Art. 6 Abs. 2). Hierdurch wird klar, dass diese Grundregel der Funktionsweise des OECD-Standards abschliessend für alle nach ADV anwendbaren Massnahmen volle Geltung hat.

Die Stellungnahmen der CVP, der APK-S und der FDP kritisieren die Regelung der

Zwangsmassnahmen auf Verordnungsstufe (Art. 6 Abs. 3 und Art. 9) und (die APK-S und CVP) die Befugnis der ESTV zur Anordnung von Zwangsmassnahmen (daher der innerhalb dieser Stellungnahmen verwendete Begriff ‚Fiskalpolizei’). Diesen Einwänden werden folgende Argumente entgegengehalten:

a. Die Zwangsmassnahmen sind bereits in den bestehenden

Verordnungsbestimmungen zu den einzelnen DBA geregelt. Das Bundesgericht sowie das Bundesverwaltungsgericht haben diese Regelung auf Verordnungsstufe wiederholt

ausdrücklich gutgeheissen1.

b. Das BJ hat mit Gutachten vom 10. September 2009 den Erlass einer

vorläufige Lösung akzeptiert2. Die Bedingung, rasch eine

Amtshilfeverordnung als

Vernehmlassungsvorlage für ein Fiskalamtshilfegesetz zu erarbeiten, wird erfüllt, sind doch die nötigen Arbeiten bereits aufgenommen worden.

c. Die Befugnis der betroffenen Bundesverwaltung (vorliegend der ESTV),

Zwangsmassnahmen anzuordnen, entspricht den Regeln des schweizerischen

Verwaltungsstrafrechts (VStrR). Im Rahmen der Arbeiten zum Fiskalamtshilfegesetz können

1 „Das bedeutet somit, dass aufgrund der besagten Delegationsnorm im vorerwähnten Bundesbeschluss vom 22. Juni 1951 in Verbindung mit den genannten Ausführungsregelungen in der Vo DBA-USA eine genügende gesetzliche Grundlage für die Vornahme von Zwangsmassnahmen gegeben ist. Die fraglichen Bestimmungen in der Vo DBA-USA enthalten zudem diverse verfahrensrechtliche Garantien, wie insbesondere das Recht auf Eröffnung einer begründeten Schlussverfügung durch die ESTV gegenüber der betroffenen Person (Art. 20j Vo DBA-USA) und die Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln sowohl gegen die Schlussverfügung wie auch – zusammen mit der Anfechtung der Schlussverfügung – gegen vorangehende Verfügungen, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen (Art. 20k Vo DBA-USA). Bei dieser Rechtslage vermag das Bundesverwaltungsgericht daher auch keine Verletzung von verfassungsrechtlichen oder völkerrechtlichen Persönlichkeitsschutzbestimmungen zu erkennen“ (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. März 2009, A-7342/2008 und A-7426/2008, E. 1.1.) 2 „Andererseits können wir das Interesse an der raschen Umsetzung der neuen Amtshilfepolitik durch eine nach BB 1951 erlassene und einheitlich für diese Abkommen gültige Grundsatzverordnung nachvollziehen. Aus diesem Grund könnten wir uns vorläufig mit dem Erlass einer Verordnung einverstanden erklären, sofern dem Bundesrat gleichzeitig die Ausarbeitung eines Ausführungsgesetzes beantragt wird.“ 4/6 D_DBA Nr. 0004 / 06.06 / ADV-Anhörungsbericht-d-clean 100805.doc