Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2010/49: Teilrevision des Obligationenrechts (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) · 42 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 42Fedlex · Vorlage

Art. 337c Abs. 3

3 Das Gericht kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für zwölf Monate nicht übersteigen. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel bleiben vorbehalten.

Art. 361 Abs. 1

Zeile zu Art. 336 und Zeile zu Art. 336a streichen

Art. 362 Abs. 1

Zeile zu Art. 337c ersetzen durch:

Artikel 337c Absätze 1 und 3 (Folgen bei ungerechtfertigter Entlassung)

II

Änderung bisherigen Rechts

Das Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995135 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 4 dritter Satz

4 Die Entschädigung bei Diskriminierung in der Kündigung eines obligationenrechtlichen Arbeitsverhältnisses nach Absatz 2 und bei Diskriminierung durch sexuelle Belästigung nach Absatz 3 darf den Betrag nicht übersteigen, der zwölf Monatslöhnen entspricht.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

135 SR 151.1