Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2010/49: Teilrevision des Obligationenrechts (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) · 42 Seiten
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Art. 337c Abs. 3
3 Das Gericht kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für zwölf Monate nicht übersteigen. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel bleiben vorbehalten.
Art. 361 Abs. 1
Zeile zu Art. 336 und Zeile zu Art. 336a streichen
Art. 362 Abs. 1
Zeile zu Art. 337c ersetzen durch:
Artikel 337c Absätze 1 und 3 (Folgen bei ungerechtfertigter Entlassung)
II
Änderung bisherigen Rechts
Das Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995135 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 4 dritter Satz
4 Die Entschädigung bei Diskriminierung in der Kündigung eines obligationenrechtlichen Arbeitsverhältnisses nach Absatz 2 und bei Diskriminierung durch sexuelle Belästigung nach Absatz 3 darf den Betrag nicht übersteigen, der zwölf Monatslöhnen entspricht.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
135 SR 151.1