Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2010/49: Teilrevision des Obligationenrechts (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) · 42 Seiten

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5.3 Erlassform

Die vorliegende Änderung des Obligationenrechtes bedarf des Erlasses eines Bundesgesetzes.

5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Es ist keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen vorgesehen.