Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2010/49: Teilrevision des Obligationenrechts (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) · 42 Seiten

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Art. 336a Abs. 2 und Abs. 4

Abs. 2 schlägt vor, den Höchstbetrag der Entschädigung auf zwölf Monatslöhne zu erhöhen. Im Übrigen bleibt die unter dem geltenden Recht entwickelte Rechtsprechung einschlägig. Die Gerichte haben ihre Praxis deshalb nicht zu ändern. Das Gericht bleibt frei, die Entschädigung unter Würdigung aller Umstände des zur Beurteilung anstehenden Falls zu bemessen. So können weiterhin schwerwiegende Fälle durch Entschädigungen geahndet werden, die nahe beim Höchstbetrag liegen oder diesem entsprechen. Sie trägt damit dem Anliegen Rechnung, den Kündigungsschutz zu verbessern und die strafende und wiedergutmachende Funktion der Entschädigung auszuschöpfen. Umgekehrt kann bei einem höheren Maximalbetrag auch Gesichtspunkten wie der schwachen Finanzkraft des Arbeitgebers besser Rechnung getragen werden.

Abs. 4 entspricht Art. 336 Abs. 4 VE-OR. Er erlaubt den Parteien oder den Sozialpartnern, für beide Parteien oder nur für den Arbeitnehmer günstigere Lösungen zu vereinbaren.

Art. 337c Abs. 3

Wie in Art. 336a Abs. 2 VE-OR wird der Höchstbetrag der Entschädigung bei einer Kündigung ohne wichtigen Grund auf zwölf Monatslöhne erhöht. Auch hier bleibt die Rechtsprechung zum geltenden Recht einschlägig, und die Entschädigung ist nach freiem Ermessen des Gerichts im Rahmen des gesetzlichen Höchstbetrages festzulegen.

Art. 361 und 362

Der Vorentwurf schlägt vor, auf den absolut zwingenden Charakter der Art. 336 und 336a OR zu verzichten. Damit werden für beide Parteien oder nur für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer günstigere vertragliche Lösungen möglich (Art. 336 Abs. 4 und 336a Abs. 4 VE-OR).

Der Vorentwurf schlägt ebenfalls vor, Art. 337c Abs. 3 OR in die Liste von Art. 362 OR aufzunehmen. Damit wird der relativ zwingende Charakter dieser Bestimmung, der heute anerkannt ist, explizit bestätigt.

Art. 5 Abs. 4 GlG

Der Höchstbetrag der Entschädigung bei diskriminierender Kündigung oder sexueller Belästigung wird von sechs auf zwölf Monate erhöht. Diese Entschädigung wurde bereits früher in Anlehnung an Art. 336a Abs. 1 und 2 OR festgelegt.

Der Höchstbetrag von drei Monatslöhnen wegen Diskriminierung bei Ablehnung einer Anstellung wird nicht geändert. Bei der Annahme des Gleichstellungsgesetzes hat der Gesetzgeber bewusst zwischen diesen Fällen und der Diskriminierung im Fall der Kündigung oder bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz unterschieden, weil bei der Anstellung noch kein Vertragsverhältnis vorliegt132.

132 AB 1985 N 194 ff.; AB 1985 S 318