Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2010/49: Teilrevision des Obligationenrechts (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) · 42 Seiten

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3 Folgen

Die vorgesehenen Änderungen des OR betreffen vor allem die Privatwirtschaft. Es sind keine Folgen für Bund, Kantone und Gemeinden zu erwarten. Die Arbeitnehmenden dieser Gemeinwesen unterliegen dem Personalrecht des Bundes und der betroffenen Kantone und Gemeinden.

Die wirtschaftlichen Folgen können nicht genau beziffert werden. Die Erhöhung des Maximalbetrages sollte von missbräuchlichen und ungerechtfertigten Kündigungen abhalten, was den Gesamtbetrag der hierfür zu zahlenden Entschädigungen vermindern sollte. Die einzelnen Entschädigungen können indes höher ausfallen.

Eine schärfere Sanktion lässt erwarten, dass sich die Wirtschaftsakteure wieder verstärkt an den Regeln über den Kündigungsschutz orientieren. Damit wird verhindert, dass sich weniger gewissenhafte Arbeitgeber ungerechtfertigte Vorteile gegenüber gewissenhaften Arbeitgebern verschaffen.

Das Verbot, Arbeitnehmervertretern aus wirtschaftlichen Gründen kündigen zu können, dürfte die Fähigkeit der Unternehmen, sich der Marktlage anzupassen, kaum beeinträchtigen, weil dieser erweiterte Kündigungsschutz nur für wenige Personen gilt, weil sich diese Personen anderweitig beschäftigen lassen oder weil das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden kann.

Die den Sozialpartnern und den Parteien eingeräumte Möglichkeit, den Kündigungsschutz zu erweitern, macht den Weg für beidseitig annehmbare Lösungen frei, was sich positiv auswirken sollte.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zum Finanzplan

Der Bundesrat hat sich zur Ausarbeitung dieses Vorentwurfs entschieden, als er von den Ergebnissen der Vernehmlassung zum Vorentwurf der Teilrevision des Obligationenrechtes (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) Kenntnis genommen hat. Ein entsprechendes Vorhaben ist in der Legislaturplanung 2007 bis 2011 nicht vorgesehen.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Gemäss Art. 122 BV ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts Sache des Bundes.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Der Bundesrat vertritt die Ansicht, dass das schweizerische Recht mit den Erfordernissen des Übereinkommens Nr. 98 der IAO vereinbar ist (vgl. Ziff. 1.1.2). Ausserdem entspricht dieser Vorentwurf den Empfehlungen des IAO-Ausschusses für Gewerkschaftsfreiheit. Im Übrigen widerspricht der Vorentwurf keinen internationalen Verpflichtungen, die die Schweiz eingegangen ist.