Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2010/49: Teilrevision des Obligationenrechts (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) · 42 Seiten
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Entwurf
Anhang
Obligationenrecht (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertiger Kündigung)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...133,
beschliesst:
Das Obligationenrecht134 wird wie folgt geändert:
Art. 336 Abs. 2 Bst. b und Abs. 4 (neu)
2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
b. während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten, in der Person des Arbeitnehmers liegenden Anlass zur Kündigung hatte.
4 Von den Absätzen 1–3 kann durch Gesamtarbeitsvertrag, Normalarbeitsvertrag oder Abrede abgewichen werden, wenn die Abweichung zugunsten des Arbeitnehmers erfolgt oder sie für diesen und den Arbeitgeber in gleicher Weise günstiger ist.
Art. 336a Abs. 2, erster Satz, und Abs. 4 (neu)
2 Die Entschädigung wird vom Gericht unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für zwölf Monate entspricht.
4 Von den Absätzen 1–3 kann durch Gesamtarbeitsvertrag, Normalarbeitsvertrag oder Abrede abgewichen werden, wenn die Abweichung zugunsten des Arbeitnehmers erfolgt oder sie für diesen und den Arbeitgeber in gleicher Weise günstiger ist.
SR ..........
133 BBl ...
134 SR 220