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Vernehmlassung 2010/54: Verordnungen zur Strafprozessordnung (Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte) · 4 Seiten
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Verordnung über die Anpassung des Verordnungsrechts der StPO
Art. 6
Die Kosten für die Präparierung des Geldes sowie weitere mit dem Bezug zusammenhängende Aufwendungen trägt die ersuchende Staatsanwaltschaft.
Art. 12
1 Sind während oder nach Beendigung des Einsatzes Massnahmen zum Schutz von Leib und Leben der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler, der Führungspersonen oder ihrer Angehörigen unerlässlich, so erbringt das Bundesamt für Polizei angemessene Leistungen oder übernimmt die Kosten ganz oder teilweise.
2 Sofern die Gefährdung an Leib und Leben durch absichtliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten der anspruchsberechtigten Person herbeigeführt oder erhöht worden ist, kann das Bundesamt für Polizei seine Leistungen angemessen kürzen oder ganz verweigern.
3 Die Kostenübernahme ist grundsätzlich nur möglich für Massnahmen, denen das Bundesamt für Polizei vorgängig zugestimmt hat. Besteht dringender Handlungsbedarf, so kann auf eine vorgängige Zustimmung verzichtet werden.
Art. 13 Abs. 1 und 3
1 Für den Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers eines anderen schweizerischen oder ausländischen Polizeikorps gemäss Artikel 287 StPO schliesst das Bundesamt für Polizei einen öffentlichrechtlichen Vertrag mit der zuständigen Stelle des In- oder Auslandes ab.
3Aufgehoben
Art. 14 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
1 Im Rahmen der Versicherungspolitik des Bundes kann das Bundesamt für Polizei für verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler eines Polizeikorps des Auslandes im Einzelfall insbesondere folgende Versicherungen abschliessen:
2 Das Bundesamt für Polizei kann die Kosten für den Abschluss einer Krankenversicherung übernehmen, wenn nach anwendbarem Recht die eingesetzte Person der Versicherungspflicht der Schweiz untersteht.
V
Die Verordnung vom 24. Oktober 19797 über die Militärstrafrechtspflege wird wie folgt geändert: