Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/67: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO) · 4 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: J192-1104
Dritten kostenlos bzw. zum Selbstkostenpreis zur Verfügung gestellt. Die Tätigkeit von PUSCH, die – wie sich bei der näheren Prüfung der Organisation zeigte – nur teilweise als wirtschaftlich zu qualifi‐ zieren ist, dient direkt dem ideellen Zweck der Organisation. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kommt das UVEK deshalb zum Schluss, dass die wirtschaftliche Tätigkeit gegenüber der ideellen Tä‐ tigkeit nicht im Vordergrund steht.
2.3 Weitere Voraussetzungen nach Artikel 55 USG und Artikel 12 NHG
2.3.1 Schweizerische Verkehrs‐Stiftung (SVS)
Bei der Überprüfung der SVS auf ihre Tätigkeit wurde ersichtlich, dass die SVS seit dem Jahr 2006 keine Aktivität mehr aufweist. Die SVS betreibt nach ihren Statuten Fundraising für Projekte im Be‐ reich der nachhaltigen Mobilitätsbewältigung und Verkehrssicherheit sowie zweckgebundene Spen‐ denaufrufe. Die SVS hat auf Grund von laufenden Abklärungen um die steuerliche Zukunft ihre Aktivi‐ täten seit 2006 sistiert. Die Tätigkeit des SVS war jedoch bereits vor dem Jahre 2006 für eine be‐ schwerdeberechtigte Umweltorganisation nicht mehr genügend, konkrete Tätigkeiten wies sie kaum auf. Die Organisation konnte im Rahmen ihrer Anhörung auch nicht nachweisen, dass sie ihre Tätig‐ keit in absehbarer Zeit wieder im Sinne einer beschwerdeberechtigten Umweltorganisation ausüben werde. Insgesamt erweist sich die Tätigkeit des SVS als ungenügend, weshalb dieser Organisation das Beschwerderecht zu entziehen ist.
2.3.2 Schweizerische Liga gegen den Lärm (SLL)
Es ist fraglich, ob die SLL noch eine genügende Aktivität als beschwerdeberechtigte Umweltorganisa‐ tion aufweist und ob sie noch gesamtschweizerisch tätig ist. Im Rahmen der Anhörung teilte die SLL mit, dass sie die Voraussetzungen des Beschwerderechts zwar noch erfülle, aus Gründen des Kosten‐ risikos jedoch freiwillig auf die Beibehaltung des Beschwerderechts verzichte. Bei dieser Ausgangs‐ lage erübrigt sich eine weitere Prüfung.
2.3.3 Pro Campagna, Schweizerische Organisation zur Pflege ländlicher Bau‐ und Wohnkultur
Pro Campagna unterstützt mit fachlicher Beratung oder Beiträgen traditionelle Bausubstanz im länd‐ lichen Raum. Die Überprüfung der Organisation hat ergeben, dass ihre Aktivitäten seit längerer Zeit zahlenmässig gering sind. So wurden in den letzten Jahren ungefähr acht Projekte unterstützt. Zudem ist bei Pro Campagna die gesamtschweizerische Tätigkeit, insbesondere die Möglichkeit, in einem wesentlichen Teil der Schweiz die Ausübung des Beschwerderechts sicherzustellen, aufgrund der An‐ zahl der Mitglieder nicht mehr gegeben. Die Organisation macht im Rahmen ihrer Anhörung nicht geltend, dass sie ihre Aktivitäten in absehbarer Zeit erhöhen werde. Pro Campagna erfüllt deshalb die Voraussetzungen nach Artikel 12 NHG nicht mehr, was zum Entzug des Verbandsbeschwerderechts führt.
3. Namensänderungen
Einige beschwerdeberechtigte Umweltorganisationen haben in letzter Zeit ihren Namen geändert. Diese Änderungen sollen nun im Anhang VBO berücksichtigt werden. Es handelt sich dabei um fol‐ gende Organisationen:
‐ Schweizer Vogelschutz (SVS), Verband für Vogel‐ und Naturschutz / Neu: Schweizer Vogelschutz SVS/Bird Life Schweiz
‐ Schweizerische Vereinigung für Gesundheitstechnik / Neu: Schweizerische Vereinigung für Gesund‐ heitsschutz und Umwelttechnik/SVG
‐ Aqua Viva (Nationale Aktionsgemeinschaft zum Schutze der Flüsse und Seen) / Neu: Aqua Viva (Schweizerische Aktionsgemeinschaft zum Schutze der Flüsse und Seen)
‐ Schweizerische Gesellschaft für Ur‐ und Frühgeschichte (SGUF) / Neu: Archäologie Schweiz
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