Vorlage Verordnung
Vernehmlassung 2010/7: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes · 2 Seiten
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Radio- und Fernsehverordnung
(RTVV)
Änderung vom Entwurf vom 10. Februar 2010 (Anhörung)
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 56a Zugang zu digital aufbereiteten und über Leitungen verbreiteten
Fernsehprogrammen
(Art. 65a RTVG)
1 Verschlüsselt eine Fernmeldedienstanbieterin ihre digital aufbereiteten und über Leitungen verbreiteten Fernsehprogramme, so hat sie das Grundangebot auch über ein von ihr angebotenes Zugangsberechtigungssystem zugänglich zu machen, das in Empfangsgeräten verwendet werden kann, die frei im Markt erhältlich sind und über eine standardisierte und marktübliche Schnittstelle (z.B. Common Interface) verfügen.
2 Fernmeldedienstanbieterinnen, die ihr Fernsehprogrammangebot über das Internet Protokoll verbreiten (IPTV), sind während zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Bestimmung von der Anforderung nach Absatz 1 ausgenommen.
3 Das UVEK kann weitere Einzelheiten des Zugangsberechtigungssystems regeln. Es kann insbesondere technische Standards für anwendbar erklären oder weitere Möglichkeiten zulassen, die eine freie Wahl der Empfangsgeräte ermöglichen.
Art. 56b Grundangebot digital aufbereiteter Fernsehprogramme
(Art. 65a RTVG)
1 Das Grundangebot digital aufbereiteter Fernsehprogramme umfasst die Fernsehprogramme des preisgünstigsten Angebots, das die Fernmeldedienstanbieterin mit ihrem eigenen Empfangsgerät anbietet, mindestens aber 50 Fernsehprogramme.
2 Die Fernmeldedienstanbieterin bietet das Grundangebot mit Zugangsberechtigungssystem höchstens zum gleichen Preis an wie das preisgünstigste Angebot mit dem von ihr angebotenen Empfangsgerät.
1 SR 784.401 2008–......